TCS-Ratgeber
Muss mein betrunkener Beifahrer auf den Rücksitz?

Das Expertenteam des TCS – mit 1,6 Millionen Mitgliedern die grösste Mobilitätsorganisation der Schweiz – klärt für den Blick Fragen rund ums Thema Mobilität.
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Wer im Ausgang eins oder mehrere Gläser Alkohol zuviel trinkt, sollte das Auto stehenlassen und sich nach Hause chauffieren lassen. Aber vorsicht, wenn jemand so betrunken ist, dass er oder sie z.B. dann dem Fahrer ins Lenkrad greift.
Foto: pixabay
TCS-Expertenteam

Ich trinke keinen Alkohol und fahre deshalb oft Kollegen nach dem Ausgang nach Hause. Nun hörte ich, es sei nicht erlaubt, betrunkene Personen auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, da sie ins Steuerrad greifen oder die Handbremse ziehen könnten. Stimmt das?
Niklas Anliker, Bern  

Gerade jetzt, während der Fasnacht natürlich ein brandaktuelles und auch ziemlich delikates Thema. Grundsätzlich gilt Folgendes:

1

Das Gesetz

Es ist gesetzlich nicht verboten, betrunkene Personen auf dem Beifahrersitz zu transportieren. Der Fahrer muss aber jegliche Ablenkung vermeiden. Falls der betrunkene Beifahrer aufgeregt ist, empfiehlt es sich, dass er hinten Platz nimmt (so ist das Lenkrad ausser Reichweite). Überzeuge dich, dass er mit dem Gurt angeschnallt ist (begrenzte Bewegungen).

2

Wenn etwas passiert

Bei Unfall oder Übertretung ist der Beifahrer allein oder zusammen mit dem Fahrer zivil- und strafrechtlich haftbar, falls er den Fahrer beeinträchtigt (ins Lenkrad greift oder mit der Handbremse hantiert).

3

Und wer zahlt einen Schaden?

Dazu gilt im Rahmen der Via Secura seit 2015: Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht wurden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person.

Es ist also nicht verboten, betrunkene Personen auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, aber der Fond ist der bessere Platz für sie.

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Dann richte diese an: Redaktion Blick, Stichwort AutoBlick, Postfach, 8099 Zürich, oder auf www.tcs.ch/experte. Unsere Experten helfen dir gern.

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