L-Profis.ch – der Fahrlehrer-Ratgeber
Haben Fussgänger in Tempo-30-Zonen Vortritt?

L-Profis ist eine Informationskampagne des nationalen Dachverbands der Fahrlehrerorganisationen L-Drive Schweiz. Für Blick beantworten die Verkehrsprofis Leserfragen – für eine bessere Fahrausbildung und mehr Verkehrssicherheit.
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In Tempo-30-Zonen gibts keine Fussgängerstreifen.
Foto: BFU
L-Drive-ExpertInnen-Team

Weil es in Tempo-30-Zonen keine Fussgängerstreifen gibt, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse überqueren, wo sie wollen. Doch wer hat dann Vortritt – Auto, Töff, Velo oder die Passanten?
S. Müller, Regensdorf  

Fussgängerinnen und Fussgänger haben gegenüber Fahrzeugen grundsätzlich an Ampeln bei «grün», auf Fussgängerstreifen und in Begegnungszonen Vortritt – ausser gegenüber dem Tram.

Es stimmt, in einer Tempo-30-Zone dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse überqueren, wo sie wollen, weil es keine Fussgängerstreifen gibt. Nur geniessen sie dann gegenüber allen Fahrzeugen keinen Vortritt.

Hast auch du eine Frage zu den Verkehrsregeln?

Dann richte diese direkt an Lprofis@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne ans Expertenteam von L-drive Schweiz, dem nationalen Dachverband der Fahrlehrerorganisationen, weiter.

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An Fussgängerstreifen ist es zudem vielen Fussgängerinnen und Fussgängern offenbar nicht bewusst, dass sie ihr Vortrittsrecht nicht erzwingen dürfen, sobald ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr anhalten kann. Leider führt solches (Fehl-)Verhalten von Passanten immer wieder zu heiklen Situationen und im schlimmsten Fall gar zu Unfällen. Daher sollten an Fussgängerübergängen alle Verkehrsteilnehmenden so früh wie möglich den Blickkontakt suchen, um sich zu verständigen.

Kleine Anmerkung: Wie einige Leser und Leserinnen richtig bemerkt haben, gibts zum Beispiel in der Stadt Zürich einige Tempo-30-Zonen mit Fussgängerstreifen. Wie heisst es doch so schön: Keine Regel ohne Ausnahme. Artikel 4 der «Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen» lautet: «Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.» Deshalb gibt es doch an einigen Stellen in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen. Und dort haben Fussgängerinnen und Fussgänger selbstverständlich Vortritt – ausser vor dem Tram.

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