Darum gehts
- Eltern in Deutschland wegen Mordes an unterernährtem Baby zu lebenslanger Haft verurteilt
- Im Fokus stehen auch die Behörden, die die Familie mehrfach besucht und keine Kindeswohlgefährdung festgestellt hatten
- Schweizer Kesb ist verpflichtet, jeder Gefährdungsmeldung nachzugehen und abzuklären, ob Schutzmassnahmen nötig sind
Die Eltern eines verstorbenen Säuglings wurden am Dienstag nach elf Verhandlungstagen vom Landgericht Itzehoe (D) in Schleswig-Holstein zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt. Der Grund: Die beiden haben ihre vier Monate alte Tochter so stark vernachlässigt, dass diese vergangenen September an Unterernährung verstorben ist. Das Gericht wertet die Vernachlässigung als Mord in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen.
Vor ihrem Tod soll das Mädchen, das bei ihrer Geburt rund 3,5 Kilo wog, nur noch 1 Kilogramm schwer gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft sah deshalb das Mordmerkmal der Grausamkeit als erfüllt. Die Eltern hätten durch den Verzicht auf einen Kinderarztbesuch willentlich in Kauf genommen, dass ihre Tochter nicht überlebe. Der vorsitzende Richter zeigte sich erschüttert: Der Fall lasse einen fassungslos zurück, sagte er in der Urteilsbegründung.
Jugendamt stand mit der Familie in Kontakt
Besonders stark diskutiert wird die Rolle des Jugendamts in der Tragödie. Denn die Behörden kannten den Fall. Mitarbeitende haben die Familie mehrfach besucht und die Verhältnisse als angemessen bewertet, wie mehrere deutsche Medien übereinstimmend berichten.
Aus diesem Grund wurde auch gegen eine Angestellte des Jugendamts ermittelt. Die Ermittler stellten das Verfahren aber wegen fehlender Hinweise auf relevantes Fehlverhalten wieder ein. Trotzdem wurde die Mitarbeiterin während des Prozesses als Zeugin befragt. Sie soll sich im Juni, also wenige Monate vor dem Tod des Kindes, im Haus der Eltern aufgehalten haben. Im Zeugenstand gab sie an, das Baby damals nicht gesehen zu haben. Gegenüber «Bild» räumte die Behörde eine «erhebliche Unterbesetzung» beim Fachpersonal zum Zeitpunkt des Verbrechens ein.
Während in Deutschland die Jugendämter für den Kinderschutz zuständig sind, übernimmt diese Aufgabe in der Schweiz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Wie geht sie vor, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet scheint?
Kann ich mich bei der Kesb melden, wenn ich mir Sorgen um ein Kind mache?
Ja. Jede Person kann der Kesb eine Gefährdungsmeldung zukommen lassen – auf mündlichem oder schriftlichem Weg. Gewisse Institutionen wie Ämter, Gerichte oder Schulen haben sogar eine Meldepflicht. Die kantonalen Kesb-Stellen haben online einen Leitfaden für die Erstellung einer solchen Meldung veröffentlicht. Auch der «Beobachter» zeigt auf einer Checkliste, was alles in der Gefährdungsmeldung enthalten sein soll.
Muss die Kesb jeder Meldung nachgehen?
Ja. Von Gesetzes wegen muss die Behörde alle Vorwürfe in einer Gefährdungsmeldung prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch eine Kindesschutzmassnahme folgt.
Wie läuft eine Kindeswohlabklärung ab?
Kommt die Kesb zum Schluss, dass das Kind tatsächlich gefährdet sein könnte, führt sie eine sogenannte Kindeswohlabklärung durch. Bei dieser gibt es kein fixes Protokoll. Meist führen die Fachpersonen Gespräche mit den Eltern, der Schul- oder Kita-Leitung, Kinderärzten oder anderen Personen, die Einblick in die Familienverhältnisse haben. Sie kann Betroffene auch zu Hause besuchen. In der Regel kündigt das die Behörde an. In Ausnahmefällen kann der Hausbesuch aber auch unangekündigt erfolgen.
Die Abklärungen dauern in der Regel vier Monate. Danach verfassen die Verantwortlichen einen Bericht mit den gesammelten Erkenntnissen. Schliesslich entscheidet die Kesb, ob eine Kindesschutzmassnahme errichtet werden soll oder nicht. Wichtig: Eine Fremdplatzierung – also, dass das Kind aus der Familie genommen wird – ist laut Kesb immer die letzte Option.
Darf die Kesb den Hausbesuch auch gegen den Willen der Eltern oder Erziehungsberechtigten durchführen?
Die Kesb darf Wohnungen oder Häuser von Betroffenen grundsätzlich nicht gegen ihren Willen betreten oder durchsuchen – dafür fehlt ihr ein generelles Betretungsrecht, wie es etwa die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl hat. Bei akuter Gefahr für das Kind kann sie aber zusammen mit der Polizei vor Ort erscheinen. In solchen Fällen kann die Polizei den Zutritt erzwingen, um das Kind zu schützen.