Rund 100'000 Verurteilungen werden jedes Jahr ins Strafregister aufgenommen. Diese grosse Zahl verrät schon: Da sind bei weitem nicht nur Schwerverbrecher zu finden, sondern auch jede Menge grundsätzlich gesetzestreuer Bürgerinnen und Bürger – sehr oft im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Im Jahr 2015 zum Beispiel erfolgten von den gesamthaft 108'000 Strafregistereinträgen mehr als 57'000 wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
In Zukunft noch mehr Einsicht für Ämter?
Der Umgang mit dem Strafregister wird bald einige gewichtige Neuerungen erfahren; im Juni hat der Bundesrat eine entsprechende Gesetzesrevision eingeleitet. Insbesondere sollen künftig mehr Behörden Zugang zum Strafregister bekommen, so etwa kantonale Polizeistellen oder jene Stellen, die für die Zulassung von Sicherheitsfirmen zuständig sind. Um trotz dieser Öffnung zu gewährleisten, dass die Behörden nur Daten sehen, die sie für ihre Aufgaben wirklich benötigen, wird es neu vier verschiedene Arten von Strafregisterauszügen geben. Dabei bleibt die bisherige Unterscheidung zwischen Auszügen für Private und solchen für Behörden bestehen. Zusätzlich wird nun aber auch nach Behörde differenziert: Das Strafgericht etwa benötigt andere Daten als die Steuerbehörde.
Zudem soll der Datenschutz für Bürger gestärkt werden: Künftig hat jede Privatperson das Recht zu erfahren, welche Behörde etwas über sie wissen wollte.
So weit der Blick in die Zukunft – im Beobachter-Beratungszentrum sind Erkundigungen rund ums Strafregister an der Tagesordnung. Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten dazu:
1. Was ist der Zweck des Strafregisters?
Es unterstützt Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es wird etwa bei Strafverfahren, bei Erteilung und Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen oder bei Einbürgerungen beigezogen. Ein Beispiel: Wie hoch die Strafe für ein Delikt ist, hängt auch von allfälligen Vorstrafen ab – entsprechende Informationen entnimmt der Richter dem Strafregister.
2. Wer wird im Strafregister eingetragen?
Personen, die in der Schweiz verurteilt worden sind. Aber auch im Ausland verurteilte Schweizer Bürger.
3. Welche Delikte werden im Strafregister vermerkt?
Verbrechen (Delikte mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren) und Vergehen (Strafdrohung bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) – sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist. Auch Übertretungen (mit Busse sanktionierte Delikte) werden eingetragen, aber nur, wenn die Busse mehr als 5000 Franken beträgt oder gemeinnützige Arbeit von 180 Tagen verordnet wurde.
4. Wer hat Einsicht ins Strafregister?
In erster Linie Strafjustiz-, Einbürgerungs- und Migrationsbehörden sowie Strassenverkehrsämter. Alle anderen, also auch Privatpersonen wie Vermieter oder Arbeitgeber, haben kein Einsichtsrecht. Vielmehr müssen sie Betroffene auffordern, ihnen einen «Strafregisterauszug für Privatpersonen» zu besorgen. Dieser ist weniger detailliert als jener für Behörden; Übertretungen etwa werden nur eingetragen, falls ein Berufsverbot verhängt wurde.
5. Wofür wird ein Strafregisterauszug überhaupt benötigt?
Zum Beispiel bei Bewerbungen um gewisse Stellen, zum Erlangen eines Waffenscheins oder bei Einbürgerungsgesuchen.
6. Wie komme ich zu meinem eigenen Strafregisterauszug?
Man kann den Auszug grundsätzlich nur für sich selber verlangen – gegen 20 Franken, Ausweiskopie und Unterschrift. Bestellungen sind am Postschalter oder auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements möglich.
7. Wie lange bleibt ein Eintrag im Strafregister?
Das hängt von der Strafdauer ab. 20 Jahre bleibt der Eintrag bei einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, 15 Jahre bei einer solchen zwischen einem und fünf Jahren. Bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr bleibt er zehn Jahre bestehen; ebenso bei Urteilen, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, Busse oder gemeinnützige Arbeit als Hauptstrafe enthalten.
Beim Strafregisterauszug für Private werden die Einträge schon früher gelöscht – nach Ablauf von zwei Dritteln der massgebenden Strafdauer. Ebenso ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält – wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
8. Können auch Minderjährige einen Eintrag im Strafregister bekommen?
Ja. Eingetragen werden Verurteilungen zu Freiheitsentzug, Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung oder ambulante Behandlung. Bemerkenswerterweise spielt hier das Strafmass keine Rolle. Eingetragen wird schon eine Verurteilung zu einem Tag bedingtem Freiheitsentzug mit Vollzug. In den Auszügen für Private wird das aber nur sichtbar, wenn Verurteilte als Erwachsene zusätzliche Einträge erhalten. Bei einem Auszug etwa für die Staatsanwaltschaft aber ist das Delikt nach wie vor ersichtlich.
9. Gibts für zu schnelles Fahren oder Fahren in angetrunkenem Zustand einen Eintrag im Strafregister?
Im Strafregister sind nur schwere Strassenverkehrsdelikte ersichtlich. Zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 25 Kilometer pro Stunde innerorts, 30 ausserorts und 35 auf der Autobahn. Auch Fahren in angetrunkenem Zustand mit 0,8 Promille und darüber zählt dazu.
10. Dürfen Arbeitgeber einen Strafregisterauszug verlangen?
Das kommt auf die Art der Stelle an. Bei einer Bewerbung als Gärtner oder Journalist ginge das zu weit. Anders sieht es wohl aus, wenn es um eine Kaderfunktion oder um einen Job im Sicherheitsbereich geht.
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