Eingeschneit in den Bergen
Wer bezahlt die unfreiwilligen Zusatznächte?

Eingeschneit in den Bergen: Das klingt erst mal wild romantisch. Doch damit sind meist Zusatzkosten verbunden, die die Eingeschneiten in den allermeisten Fällen selbst berappen müssen.
Publiziert: 16.01.2019 um 12:09 Uhr
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Aktualisiert: 16.01.2019 um 14:22 Uhr
Disentis war nicht erreichbar: Wer deshalb nicht in die gemietete Ferienwohnung oder ins reservierte Hotel kommt, muss nicht bezahlen. Er konnte die Leistung gar nicht in Anspruch nehmen.
Foto: Anian Heierli
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Christian Kolbe

In den letzten Tagen waren zahlreiche Wintersportorte in Deutschland, Österreich und der Schweiz abgeschnitten. Destinationen, die auch bei Schweizer Feriengästen beliebt sind. Die An- und Abreise war weder mit der Bahn noch auf der Strasse möglich.

Bald beginnen in vielen Schweizer Kantonen die Sportferien, wer was bezahlen muss, wenn jemand in einem eingeschneiten Ort ausharren muss, dieser Frage ist das Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF nachgegangen. 

Auf Geschäftsreise bezahlt der Arbeitgeber

Das Fazit: Jeder ist selber schuld, wenn er nicht im Büro oder in der Fabrikhalle erscheinen kann! Und trägt damit die Kosten selber: «Das Risiko liegt beim Arbeitnehmer», erklärt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich.

Wer nicht am Arbeitsplatz erscheint, erhält für die Zeit der Abwesenheit keinen Lohn. Im Normalfall dürften die meisten Firmen diese Fehltage vom Ferienkonto des Betroffenen abbuchen. 

Einzige Ausnahme: Wer auf Geschäftsreise eingeschneit wird. Wenn zum Beispiel ein Lastwagen-Chauffeur den lokalen Detaillisten in den Bergen beliefert und anschliessend, wegen Strassensperren nicht mehr zurück fahren kann. Oder ein Monteur, der für eine Reparatur in einen Ort geschickt, kurz bevor dieser eingeschneit wird. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Lohn weiter bezahlen – auch wenn Chauffeur oder Monteur am nächsten Tag nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Denn sie waren ja im Auftrag der Firma unterwegs.

Wer im Hotel bleibt, der zahlt

Pech haben Hoteliers oder Vermieter von Ferienwohnungen, wenn ihr Ort eingeschneit ist und die Gäste nicht anreisen können. Dann trifft den Gast keine Schuld, er muss also die Unterkunft nicht bezahlen. Und auch nicht allfällige Stornierungskosten übernehmen. 

Umgekehrt dagegen bezahlt der Gast, wenn er wetterbedingt nicht abreisen kann und die Leistung des Hotels weiterhin in Anspruch nicht. Die grossen Schneemengen können nicht als billige Ausrede dienen, um auf fremde Kosten und mit Lohnfortzahlung die Ferien in den Bergen zu verlängern.

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