Die Schweiz darf Namen und weitere Informationen zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden senden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit drei zu zwei Stimmen gutgeheissen.
Die Bundesrichter der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung haben in ihrer Beratung jedoch einhellig betont, dass die Daten nicht im Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet werden dürfen. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weshalb die UBS fürchtet, dass die Infos des Amtshilfegesuchs gegen sie verwendet werden könnten.
Nach dem Entscheid meldete sich die UBS mit einer Stellungnahme. «Wir nehmen die Entscheidung zur Kenntnis», heisst es da. «Die Berufung durch die Schweizer Steuerbehörde führt somit zur Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes von 2018.» Nun wolle die Bank das schriftliche Urteil sorgfältig prüfen.
Sind nur Kontonummern genug?
Nicht die gleiche Auffassung vertraten die Richter bei der Frage, ob es sich beim Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde für insgesamt 40'000 Kontonummern um eine verbotene Fishingexpedition handelt oder nicht.
Die Minderheit der Richter argumentierte, die französische Behörde habe nicht ausreichend Informationen dazu geliefert, dass ein gesetzeswidriges Verhalten vorliegen könnte. Während auf der ersten der drei von den Franzosen gelieferten Listen die Namen vorhanden sind, bestehen die beiden anderen Listen lediglich aus Kontonummern.
Hinweise auf weitere Steuersünder
Prüfungen der französischen Steuerbehörde hatten ergeben, dass vom ersten kontrollierten Drittel der ersten Liste die Hälfte der aufgeführten Personen ihre Vermögen nicht korrekt versteuert hatten. Sie schloss daraus, dass sich auch auf den anderen beiden Listen Steuersünder befinden.
Diesen Schluss liess die Minderheit der Richter nicht zu. Anders sah es die obsiegende Mehrheit. Für sie war klar, dass ein Verhaltensmuster vorliege, was für die Bewilligung der Amtshilfe ausreicht. Auch sah die Mehrheit die weiteren Kriterien für die Gewährung der Amtshilfe als erfüllt an.
Richtige Prognose
Den Entscheid der Richter richtig vorhergesagt hat Professor Peter V. Kunz im Interview mit der «Handelszeitung». Es sei zwar ein Lesen im Kaffeesatz, aber er vermute, dass das Gericht die Beschwerde der Steuerverwaltung gutheissen werde und die Daten ausgeliefert werden dürften.
Das heutige Ja zur Datenauslieferung wird wegweisend sein für künftige Amtshilfegesuche. Aus Sicht der Grossbank würde die Zulassung des französischen Gesuchs dazu führen, dass alle Dämme brechen – also andere Länder zu Fischzügen in der Schweiz anspornen. Auch die Schweizerische Bankiervereinigung sieht eine Datenauslieferung als Aufweichung der Anforderungen an Amtshilfegesuche.
An der Börse wird die UBS-Aktie abgestraft. Währen die Titel im Verlauf des Morgens noch optimistisch zulegten, gings nach dem Entscheid wieder rasant abwärts. Um 14.30 Uhr steht die Aktie 0,92 Prozent im Minus. (SDA/jfr)