Darum gehts
- Vorzeitige Pensionierung führt nicht zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger
- Bundesgericht entschied zugunsten einer Italienerin im Kanton Tessin
- Frau ging mit 63 Jahren in Frühpension
Eine vorzeitige Pensionierung von in der Schweiz arbeitenden EU-Bürgern führt nicht zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz nach der Aufgabe der hiesigen Erwerbstätigkeit. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Italienerin im Kanton Tessin entschieden. Die Frau ging ein Jahr früher in Pension.
Die Italienerin erhielt 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge jeweils verlängert wurde. Etwas mehr als zehn Jahre später ging sie mit 63 Jahren frühzeitig in Pension. Neben der AHV-Rente erhielt sie ab 2018 Ergänzungsleistungen.
Gericht hebt Entscheid auf
Im Juni 2019 erhielt sie nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entscheid, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Sie erfülle die Bedingungen des Freizügigkeitsabkommens für den Verbleib in der Schweiz nicht mehr, lautete die Begründung der Behörde. Diesen Entscheid hob das Tessiner Verwaltungsgericht auf. Und eine Beschwerde des Staatssekretariats (SEM) ans Bundesgericht ändert nichts daran.
Das Bundesgericht kommt in einem am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, dass das Schweizer AHV-Gesetz ausdrücklich eine vorgezogene Pensionierung vorsehe. Insofern sei die Bedingung gemäss den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens erfüllt, dass die Betroffene in den letzten zwölf Monaten vor ihrer Pensionierung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die weiteren Bedingungen waren nicht umstritten.
Ein Jahr nicht berufstätig
Die Tessiner Behörde hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass das ordentliche Pensionsalter von damals 64 Jahren für Frauen massgebend sei. Da die Italienerin ihre Erwerbstätigkeit nach dem 63. Geburtstag aufgegeben habe, sei sie in den letzten zwölf Monaten vor dem ordentlichen Rentenalter nicht berufstätig gewesen und habe deshalb kein Anrecht auf einen Verbleib in der Schweiz.
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