Straffällig, weggewiesen – und trotzdem noch da
Kriminelle Nordafrikaner bleiben in der Schweiz auf freiem Fuss – warum eigentlich?

Eine interne Auswertung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zeigt eine unglaubliche Zahl: 80,5 Prozent der nordafrikanischen Asylsuchenden wurden 2024 einer Straftat beschuldigt. Ins Gefängnis kommen die wenigsten – auch eine Ausschaffung ist schwierig.
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80,5 Prozent der nordafrikanischen Asylsuchenden wurden 2024 während ihres Verfahrens oder nach dem negativen Entscheid mindestens einmal einer Straftat beschuldigt. (Symbolbild)
Foto: keystone-sda.ch

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Devin SchürchReporter News

Die Zahl ist kaum zu glauben: 80,5 Prozent der nordafrikanischen Asylsuchenden wurden 2024 während ihres Verfahrens oder nach dem negativen Entscheid mindestens einmal einer Straftat beschuldigt. Das zeigt eine interne Auswertung des Staatssekretariats für Migration (SEM), die Blick vorliegt. Dabei ist anzumerken, dass beschuldigt nicht heisst, dass diese Personen auch verurteilt wurden.

Bei einfachen Diebstahlsdelikten kommen Beschuldigte nach der polizeilichen Einvernahme teilweise schon nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuss – und können so weiter delinquieren. Auch eine Ausschaffung ist schwierig. Aber warum eigentlich?

Warum kommen sie nicht einfach ins Gefängnis?

Bei den Delikten handelt es sich häufig um sogenannte Bagatelldelikte: Ladendiebstähle, Diebstähle aus Autos oder andere Vermögensdelikte. Die Polizei kann Verdächtige festnehmen – muss sie nach der Einvernahme aber häufig wieder freilassen.

Der Berner Polizeikommandant Christian Brenzikofer beschrieb das Problem bereits 2024 deutlich. «Die Täter wissen, dass sie kaum etwas zu befürchten haben», sagte er mit Blick auf die zunehmenden Diebstähle durch Maghrebiner.

Auch Mark Burkhard, Kommandant Polizei Baselland, findet die Situation unbefriedigend. «Dadurch, dass es sich um Bagatelldelikte handelt, nehmen wir zwar sehr viele Personen fest.» Doch: «Die Delikte reichen nicht, um die Personen in Haft zu nehmen. Dieser Umstand ist den Tätern bewusst.»

Der Grund: Für Untersuchungshaft braucht es neben einem dringenden Tatverdacht einen gesetzlichen Haftgrund. Dazu zählen etwa Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Auch bei Wiederholungsgefahr ist Untersuchungshaft nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. Sie soll nicht dazu dienen, einen Beschuldigten bereits vor einem Urteil zu bestrafen.

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Bei mehrfachen Delikten wird die Sache zusätzlich kompliziert. Wenn Tatverdächtige über Kantonsgrenzen hinweg Delikte begehen, müssen die Fälle zunächst zusammengeführt und Zuständigkeiten geklärt werden.

Das kostet wertvolle Zeit. Und wer wieder auf freiem Fuss ist, kann untertauchen. Die im Juni 2025 gestartete «Taskforce Intensivtäter» soll deshalb Intensivtäter schneller verfolgen.

Von den 87 Fällen waren nach sechs Monaten 36 Personen ausgereist oder untergetaucht. Die übrigen 51 Fälle waren noch in Bearbeitung, wobei sich die meisten Betroffenen in Haft befanden. Ein Schlussbericht wird im Spätherbst 2026 erwartet.

Landesverweisung – aber wohin?

Für ausländische Personen kann neben der Strafe eine Landesverweisung angeordnet werden. Bei bestimmten schweren Delikten ist sie obligatorisch.

Doch zwischen der Anordnung einer Landesverweisung und ihrem tatsächlichen Vollzug liegt ein entscheidender Unterschied. Damit sie vollzogen werden kann, muss die Person identifiziert und ein Reisedokument beschafft werden. Und: Das Heimatland muss den Delinquenten auch zurücknehmen wollen.

Aber: Rund 90 Prozent der nordafrikanischen Asylsuchenden haben keine Identitätsdokumente, wie das SEM gegenüber der «NZZ am Sonntag» sagt. Fehlende Dokumente erschweren die Identifizierung und die Beschaffung von Reisedokumenten. Das kann den Vollzug der Wegweisung zusätzlich verzögern.

22 Tage statt 24 Stunden

Ohne geklärte Identität und die nötigen Reisedokumente ist eine Rückführung erheblich erschwert. Auch das 24-Stunden-Verfahren läuft deshalb nicht immer innert eines Tages ab. Die durchschnittliche Dauer beträgt laut SEM 22 Tage.

22 Tage statt 24 Stunden: Vom Schnellverfahren kann damit kaum noch die Rede sein. Und ist der Entscheid erst einmal gefallen, wartet die nächste Hürde: die Ausschaffung.

Fehlen Papiere, ist die Identität ungeklärt oder taucht der Betroffene unter, kann selbst eine rechtskräftige Wegweisung ins Leere laufen. Denn eine Wegweisung ist erst dann vollzogen, wenn die Person tatsächlich ausgereist ist.

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