Prozess mit Spiess-Hegglin
Ringier fordert Abweisung der Klage auf Gewinnherausgabe

Das Kantonsgericht Zug entschied 2022, dass der Blick mit Artikeln 2014 und 2015 widerrechtlich die Persönlichkeit von Spiess-Hegglin verletzt hat. Nun fordert sie von Ringier den daraus erzielten Gewinn zurück.
Publiziert: 30.10.2024 um 12:47 Uhr
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Aktualisiert: 30.10.2024 um 13:36 Uhr
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Spiess-Hegglin auf dem Weg ins Gericht.
Foto: keystone-sda.ch

Darum gehts

  • Ringier fordert Abweisung von Spiess-Hegglins Klage auf Gewinnherausgabe
  • Anwalt kritisiert Gewinnberechnungen als realitätsfremd und auf Annahmen basierend
  • Spiess-Hegglin verlangt 431'527 Franken plus Zinsen von Ringier
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Das Medienhaus Ringier verlangt die Abweisung der von der früheren Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (43) erhobenen Klage auf Gewinnherausgabe. Sein Anwalt begründete dies vor dem Kantonsgericht Zug mit formellen und inhaltlichen Mängeln der Klage.

Der Anwalt des Medienhauses erklärte am Mittwoch vor dem für Zivilsachen zuständigen Kantonsgericht, dass wegen Umstrukturierungen die heutige Ringier AG 2014 nicht die Blick-Herausgeberin gewesen sei. Die vorgelegten Gewinnberechnungen bezeichnete er ferner als «realitätsfremd». Sie beruhten auf «Schätzungen, Annahmen und Annäherungen» und gingen von einer «blühenden Medienlandschaft» aus.

Überdurchschnittlich viele Werbeeinnahmen generiert

Die Anwältin von Spiess-Hegglin hatte zuvor von Ringier eine Gewinnherausgabe von 431'527 Franken plus Zinsen gefordert. Der Ringier-Titel Blick habe mit widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Artikeln diesen Gewinn erzielt, erklärte sie.

Die Anwältin untermauerte ihre Forderungen damit, dass die Artikel «Top-Stories» mit reisserischen Titeln gewesen seien. Sie hätten damit überdurchschnittlich viele Werbeeinnahmen generiert.

Widerrechtlich die Persönlichkeit von Spiess-Hegglin verletzt

Zum Verfahren kam es durch die Berichterstattung des «Blick» über die Zuger Landammannfeier von 2014. Spiess-Hegglin nahm am Anlass, an dem es zu einem Sexualkontakt kam, teil.

Das Kantonsgericht Zug stellte 2022 fest, dass Blick mit vier Artikeln im 2014 und 2015 widerrechtlich die Persönlichkeit von Spiess-Hegglin verletzt hat und den mit diesen Artikeln erzielten Gewinn herausgeben müsse. Dabei oblag es dem Medienopfer, seinen Anspruch auf Basis der von Ringier gelieferten Informationen zu beziffern.

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