Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen Blick gutgeheissen. Beanstandet wurde ein Artikel vom 6. Dezember 2024 über einen Nachbarschaftsstreit in Sargans SG. Der Artikel erschien in der Printausgabe, online und als Video auf den Social-Media-Kanälen von Blick.
Im Bericht ging es um einen Garagenbesitzer, der seit Jahren vom selben Nachbarpaar Anzeigen und Beschwerden erhalten haben soll.
Gegen diese Berichterstattung haben das Nachbarpaar und die Gemeinde Sargans Beschwerde beim Presserat eingereicht. Ihre Begründung: Zentrale Informationen seien falsch oder unvollständig wiedergegeben worden.
Das Nachbarpaar gab an, dass es von der Redaktion vorgängig kontaktiert worden sei, seine Stellungnahme sei in der Berichterstattung allerdings nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Gemeinde kritisierte, dass ihr Anhörungsrecht verletzt worden sei, da der Artikel kurz vor dem angekündigten Eintreffen der behördlichen Stellungnahme publiziert worden sei.
Der Presserat kommt zum Schluss, dass Blick in diesem Fall die Wahrheits- und die Anhörungspflicht verletzt hat.
Moderation der Kommentarspalte
In diesem Zusammenhang rügt der Presserat Blick auch für den Umgang mit den Kommentaren auf den Social-Media-Kanälen wie Instagram oder Tiktok. In den Kommentarspalten habe es neben ehrverletzenden Äusserungen auch Gewaltandrohungen gegeben.
Der Presserat hält fest, dass Blick die Verantwortung für die Verbreitung solcher Kommentare trägt. Die Meinungsfreiheit müsse zwar «grösstmöglich» gewährleistet werden, die Redaktion sei aber verpflichtet, Kommentare mit unzulässigen Inhalten unzugänglich zu machen.