Plötzlich änderte er seine Geschichte
Schweizer (41) fliegt am Zoll wegen Fahrzeugkontrolle auf

Ende Juli wollte sich ein 41-jähriger Schweizer am deutschen Zoll die Mehrwertsteuer für angeblich erworbene Ware im Wert von rund 17'800 Franken zurückholen. Die Steuererstattung gabs nicht – dafür wurde ein Bussgeldverfahren eingeleitet.
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Ein Schweizer ist am deutschen Zoll aufgeflogen.
Foto: imago/Geisser
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Alexander TerweyStv. Teamlead News-Desk

Damit hat er wohl nicht gerechnet. Ein Schweizer ist Ende Juli mit einer Rechnung für angeblich erworbene Ware am Zoll im deutschen Waldshut aufgeflogen. Eine Kontrolle seines Fahrzeugs wurde ihm zum Verhängnis.

Der 41-Jährige aus dem Kanton Aargau legte den Zöllnern einen sogenannten Ausfuhrkassenzettel über Elektromaterial im Wert von rund 19'000 Euro (rund 17'800 Franken) vor, wie das Hauptzollamt Singen in einer Mitteilung schreibt. Demnach wollte er sich nachträglich die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent beim Verkäufer der Waren erstatten lassen.

Eine zweite Version der Geschichte

Der zuständige Abfertigungsbeamte fragte nach, ob der Mann die Ware auch dabeihabe. Er behauptete, diese befände sich im Kofferraum seines Fahrzeugs. Der Beamte wurde jedoch misstrauisch – und kontrollierte das Fahrzeug. Keine Spur von der Ware.

Der Aargauer präsentierte dem Zöllner daraufhin plötzlich eine neue Version. Er habe das Installationsmaterial bereits Wochen zuvor in die Schweiz gebracht, jedoch nicht auf die Mehrwertsteuerrückerstattung – in seinem Fall knapp 3700 Euro (knapp 3500 Franken) – verzichten wollen.

Sicherheitsleistung über rund 3800 Franken

Die Beamtinnen und Beamten blieben jedoch hart. Gegen den 41-Jährigen wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Ausserdem musste er eine Sicherheitsleistung für die zu erwartende Strafe in Höhe von rund 4000 Euro (rund 3800 Franken) erbringen. Der Fall wurde an die zuständige Straf- und Bussgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe weitergeleitet.

«Um Betrug entgegenzuwirken, wird bei der Abfertigung von Ausfuhrkassenzetteln immer wieder stichprobenweise geprüft, ob der Reisende die Ware auch wirklich dabeihat», erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. «Eine Erstattung der Mehrwertsteuer ist nämlich nur dann möglich, wenn die Ware auch nachweislich die EU verlassen hat.»

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