Initiative
Gemeinderat erklärt Berner Mindestlohn-Initiative für gültig

Der Berner Gemeinderat hat die Mindestlohn-Initiative für gültig erklärt. Sie sei mit dem übergeordneten Recht vereinbar, teilte die Stadtregierung am Freitag mit.
Publiziert: 24.01.2025 um 10:37 Uhr
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Aktualisiert: 24.01.2025 um 21:52 Uhr
Bei der Einreichung der Mindestlohninitiative war Matthias Aebischer noch nicht Gemeinderat. (Archivbild)
Foto: PETER KLAUNZER
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Die Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts, mit denen die kommunalen Mindestlohn-Vorschriften der Städte Zürich und Winterthur aufgehoben wurden, seien nicht 1:1 auf die Stadt Bern übertragbar. Die Rechtslage in den beiden Kantonen unterscheide sich wesentlich.

Das Zürcher Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Zürcher Gemeinden keinen Mindestlohn einführen dürfen. Die kantonalen Bestimmungen zur Sozialhilfe sähen als Mittel zur Armutsbekämpfung ausschliesslich die «Hilfe zur Selbsthilfe» vor. Der Fall ist derzeit beim Bundesgericht hängig.

Gemäss bernischem Recht sei die Armutsprävention eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden, schreibt die Berner Stadtregierung. Die bernischen Gemeinden könnten nicht nur die vom Kanton übertragenen Aufgaben erfüllen, sondern sich auch selbst neue Aufgaben geben. Die Einführung eines städtischen Mindestlohns gehöre zu den strukturellen Massnahmen zur Armutsbekämpfung.

Die Sozialdirektion wird nun eine Vorlage zuhanden des Stadtrats erarbeiten. Für den Erlass des Mindestlohnreglements ist gemäss Initiativtext das Parlament zuständig. Vors Volk kommt das Begehren nur, falls der Stadtrat die Vorlage ablehnt, ein Gegenvorschlag erarbeitet oder das fakultative Referendum ergriffen wird.

Die Mindestlohn-Initiative wurde im vergangenen Oktober mit 5911 gültigen Unterschriften eingereicht. Die Initianten zeigten sich am Freitag erfreut über den Entscheid des Gemeinderats. Damit sei der politische Weg frei für die Realisierung eines gesetzlichen Mindestlohns. Dieser sei sozialpolitisch dringend notwendig.

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