Beim Zürcher Obergericht ist die Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs untergegangen. Es hat damit das Beschleunigungsgebot verletzt, wie das Bundesgericht festhält. Der Betroffene sass rund vier Monate länger in Haft, als es bei korrekter Behandlung der Fall gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer kam im Sommer 2021 in Untersuchungshaft, weil er mit einem scharfen Gegenstand auf den Türsteher eines Clubs in der Stadt Zürich eingestochen hatte.
Türsteher angegriffen
Das Bundesgericht hob in seinem ersten Urteil in diesem Fall die Verurteilung des Mannes wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auf. Es wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück.
Dieses hatte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren verurteilt, aber nicht ausreichend begründet, weshalb von einer eventualvorsätzlichen Tat auszugehen ist. Die Verletzungen waren nicht tief, und die Tatwaffe wurde nicht gefunden.
Zu lange im Gefängnis
Im Rahmen seiner Antwort im zweiten Berufungsverfahren stellte der Angeklagte im Juni 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bald vier Jahre hinter Gittern verbracht.
Bis zu seiner Freilassung im November 2025 sollten nochmals gut fünf Monate vergehen, obwohl Haftentlassungsgesuche zügig zu behandeln sind. Das Obergericht nahm sich eine Woche Zeit für eine Verfügung, mit der sie dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme gab.
Verteidiger hätte sich nur einmal erkundigt
Den Parteien gewährte das Obergericht eine «übermässig lange» 20-tägige Frist, wie das höchste Schweizer Gericht schreibt. Die Angeschriebenen reagierten innerhalb einer Woche und verzichteten auf eine Stellungnahme.
Nach dem Abschluss dieses sogenannten Schriftenwechsels am 7. Juli 2025 hätte das Obergericht innerhalb von fünf Tagen entscheiden müssen. Das tat es aber erst am 19. November 2025 und entliess den Mann «unverzüglich» aus dem Gefängnis.
Das Beschleunigungsgebot war damit verletzt. Und das Bundesgericht hält fest: Es spielt keine Rolle, ob der amtliche Verteidiger sich mehrfach telefonisch über den Verfahrensgang erkundigte – wie dieser geltend macht – oder nur einmal – wie das Obergericht vorbringt.