Das Obergericht des Kantons Zug hat die Berufung von Ringier gegen den erstinstanzlichen Entscheid im Verfahren um die Gewinnherausgabe teilweise gutgeheissen und den herauszugebenden Betrag um mehr als die Hälfte reduziert. Überdies wurde die Zahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin aufgehoben.
Ringier begrüsst dieses Urteil. Es bestätigt unsere zentrale Position: Die von der Klägerin geforderte Gewinnherausgabe stand in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Realität.
Der vom Obergericht berechnete Gewinn ist – obschon gegenüber dem eingeklagten Betrag um 70 Prozent reduziert – immer noch deutlich höher als der effektiv erzielte Gewinn, wie Ringier in ihren Rechtsschriften und mit Gutachten aufgezeigt hat.
Über einen Weiterzug an das Bundesgericht wird Ringier nach eingehender Analyse des Entscheids befinden.