Darum gehts
- 63-jähriger Vereinspräsident soll zum wiederholten Mal Minderjährige missbraucht haben
- Trotz Tätigkeitsverbot blieb er offenbar jedoch Präsident eines Vereins, dem auch Kinder angegliedert sind
- Regionalgericht kritisierte Tätigkeitsverbot als «gänzlich» unkontrollierbar
Ermittler und Gerichte in diesem Fall müssen sich unangenehme Fragen gefallen lassen. Etwa die: Weshalb wurde Anton M.* (63) im Frühling 2023 nach wenigen Stunden wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen? Nicht einmal drei Monate später soll er sich an einem vierjährigen Mädchen vergangen haben.
Ab Dienstag wird ihm am Regionalgericht in Biel BE der Prozess gemacht. Die Staatsanwaltschaft wirft M. unter anderem sexuelle Nötigung, mögliche Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern vor.
In Haft sass der Beschuldigte bis jetzt nicht länger als 13 Stunden. Statt Gefängnis wurden Ersatzmassnahmen angeordnet – Auflagen also, die weitere Taten verhindern sollen. M. muss sich einer ambulanten Therapie unterziehen, er darf sich dem mutmasslichen Opfer nicht mehr nähern, und Tätigkeiten, bei denen er regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen hat, wurden ihm verboten.
Verhängnisvoller Nachmittag am Pool
Blick-Recherchen zeigen jedoch: Der 63-Jährige blieb nach den mutmasslichen Übergriffen Präsident eines Trachtenvereins im Kanton Freiburg, dem auch eine Tanzgruppe von Kindern und Jugendlichen angegliedert ist.
Was passieren kann, wenn Anton M. Kontakt zu Kindern hat, zeigt die Anklageschrift, die Blick vorliegt, aber noch nicht öffentlich ist. Demnach vergriff er sich im Sommer 2023 nach seiner Festnahme mehrfach an einer Vierjährigen.
Laut Anklage spielte er mit dem Mädchen am Pool, als es nackt auf einem aufblasbaren Lama sass. Als ihn die Angehörigen der Kleinen nicht mehr im Blick hatten, streichelte er das Mädchen gegen dessen Willen im Intimbereich. Zwei Wochen später soll er die Straftat wiederholt haben.
Tanztraining mit Primarschülerinnen
Auf dem Computer des Vereinspräsidenten fand die Polizei Kinderpornografie und ein Video, in dem er ein 13-jähriges Mädchen heimlich durch ein Fenster dabei filmte, wie es sich in ihrem Zimmer umzog.
Haben Sie Hinweise zu brisanten Geschichten? Schreiben Sie uns: recherche@ringier.ch
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Einen Monat nach dem mutmasslichen Übergriff am Pool nahmen Polizisten M. fest – schon wieder. Und schon wieder entliessen sie ihn noch am gleichen Tag. Dabei ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft: Er hatte sich schon früher an einer Minderjährigen vergriffen. 2009 wurde er wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt und zu einer psychotherapeutischen Behandlung verpflichtet – was angesichts der neuen Vorwürfe wenig gebracht zu haben scheint.
Bis zu den mutmasslichen erneuten Übergriffen 2023 leitete M. die Kindergruppe des Trachtenvereins, dem er vorsteht. Ein Bild in der Lokalzeitung zeigt ihn, wie er mit zehn Primarschülerinnen Tanzschritte einstudiert. Erst nach dem vom Zwangsmassnahmengericht auferlegten Verbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen gab er die unmittelbare Leitung der Kindergruppe ab.
Präsident der Trachtengruppe aber blieb er offenbar. Fraglich ist, ob M. in diesem Amt auch zuständig für gemeinsame Anlässe und Ausflüge mit den Kindern war: Noch vor wenigen Monaten stand M. an einem Unterhaltungsabend gemeinsam mit Minderjährigen auf der Bühne. Bis 2025 war er zudem Mitglied der Kommission für Kinder und Jugend des Vereins.
Wer hat versagt?
Auf der Website der Trachtengruppe war Anton M. bis vor wenigen Tagen als Präsident und Kontaktperson aufgeführt. Nach einer Anfrage von Blick löschte der Verein den Eintrag. Plötzlich war nur noch eine Frau als Co-Präsidentin aufgeführt. Wollte jemand Spuren verwischen? M. beteuert gegenüber Blick: «Ich habe mich zu jeder Zeit strikt an die Ersatzmassnahmen gehalten.»
Wie kann ein vorbestrafter Pädophiler, der vermutlich wiederholt rückfällig wurde, weiter an Tanzabenden mit Kindern teilnehmen? Zuständig für die Überwachung der Ersatzmassnahmen ist das Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses verweist in dieser Frage auf das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das die Massnahmen angeordnet hat. Dort wiederum: kein Kommentar.
«Kontrolle durch Gericht unmöglich»
Brisant: In einem internen Schreiben vom 7. August 2025 kritisierte das Regionalgericht selbst, dass die Massnahmen nicht ausreichend kontrollierbar seien. Die Zuständigen schrieben an das Zwangsmassnahmengericht: «Das Tätigkeitsverbot ist so schwammig formuliert, dass eine Kontrolle durch das Gericht gänzlich unmöglich ist.» So werde etwa keine konkrete Tanzgruppe genannt, bei der eine Nachfrage zwecks Überprüfung möglich wäre. Ob die Massnahmen daraufhin konkretisiert wurden, ist unklar.
Wann wird Anton M. endlich strikt von Kindern ferngehalten? Im Herbst steht erneut ein Unterhaltungsabend der Jugendgruppe an. Ob er dann wieder mittanzt – oder eher im Gefängnis sitzt? Anträge zum Strafmass will die Staatsanwaltschaft beim Verhandlungsbeginn am Dienstag stellen.
* Name geändert