Die Enttäuschung steht Marc S.* (42) nach dem Urteilsspruch ins Gesicht geschrieben. Er muss im Knast bleiben! Auf die Frage des Gerichts, ob er den Entscheid verstehe, antwortet S.: «Rechtlich gesehen: Ja. Aber auf menschlicher Ebene nicht.»
Nach der Verhandlung zeigt sich S. Verteidiger Julian Burkhalter im Gespräch mit Blick enorm frustriert. Trotz «kleiner Verwahrung» sei es noch immer ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Dass S. in den kommenden Jahren entlassen wird, sei unwahrscheinlich. «So wie es die letzten 24 Jahre gelaufen ist, wird es das auch noch die nächsten 24 Jahre», ist Burkhalter überzeugt und stellt die Frage: «Wann soll er denn diese zweite Chance bekommen? Mit 50? Im Rollstuhl? Das ist keine zweite Chance.»
Angriff im Drogenrausch
S. stand am Donnerstag vor Gericht für eine Tat, die er vor fast 25 Jahren in Köniz BE begangen hat. Der damals 18-Jährige griff im Drogen- und Alkoholrausch seine Mutter und deren Bekannten mit einem Fleischmesser und einer Fleischgabel an. Beide Opfer wurden glücklicherweise nur leicht verletzt.
Wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilte ihn ein Berner Gericht zu 24 Monaten Gefängnis. Statt in den Strafvollzug ging es für S. in eine stationäre Rauschgift-Therapie. Doch dann erhielt er die verhängnisvolle Diagnose «emotional-instabile Persönlichkeitsstörung». S. wurde verwahrt. Seither versucht er freizukommen – vergeblich!
Die ordentliche Verwahrung gilt auf unbestimmte Zeit, trifft Täter, die schwere Gewalt- oder Sexualdelikte begangen haben, als gefährlich und untherapierbar gelten. Im Jahr 2021 befanden sich in der Schweiz 145 Menschen in einer Verwahrung. Darunter ist laut Bundesamt für Statistik eine Frau.
Eine Entlassung wird regelmässig geprüft, ist aber selten. In den letzten zwanzig Jahren waren es meist zwischen drei und sechs Personen pro Jahr.
Die stationäre Massnahme nach StGB Art. 59Wird ein Täter als psychisch krank und gefährlich eingestuft, kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme, besser bekannt als «kleine Verwahrung» anordnen. Die Massnahme dauert höchstens fünf Jahre, kann jedoch beliebig verlängert werden. Heute sind über 800 Personen in der «kleinen Verwahrung», 2008 waren es erst knapp 300.
Sowohl die Verwahrung als auch die stationäre Massnahme dienen ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit. Sie folgen nach der Freiheitsstrafe.
Die ordentliche Verwahrung gilt auf unbestimmte Zeit, trifft Täter, die schwere Gewalt- oder Sexualdelikte begangen haben, als gefährlich und untherapierbar gelten. Im Jahr 2021 befanden sich in der Schweiz 145 Menschen in einer Verwahrung. Darunter ist laut Bundesamt für Statistik eine Frau.
Eine Entlassung wird regelmässig geprüft, ist aber selten. In den letzten zwanzig Jahren waren es meist zwischen drei und sechs Personen pro Jahr.
Die stationäre Massnahme nach StGB Art. 59Wird ein Täter als psychisch krank und gefährlich eingestuft, kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme, besser bekannt als «kleine Verwahrung» anordnen. Die Massnahme dauert höchstens fünf Jahre, kann jedoch beliebig verlängert werden. Heute sind über 800 Personen in der «kleinen Verwahrung», 2008 waren es erst knapp 300.
Sowohl die Verwahrung als auch die stationäre Massnahme dienen ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit. Sie folgen nach der Freiheitsstrafe.
Wie gefährlich ist Marc S.?
Auch vor dem Obergericht Bern am Donnerstag wurde über ein Gesuch auf bedingte Entlassung diskutiert, also den Gang in die Freiheit unter Bewährungsauflagen. Oder anders gesagt: Ist Marc S. für ein Leben ausserhalb des Gefängnisses noch immer zu gefährlich oder nicht?
Der Vertreter der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) war der Meinung: Zwar sei die Gefahr in den vergangenen 24 Jahren gesunken, dass S. erneut gewalttätig wird. «Aber sie ist immer noch zu hoch.» Als Grund dafür nannte er unter anderem S. anhaltenden Drogen-Konsum.
S. will Cannabis nicht aufgeben
S. gab offen zu, dass er regelmässig Cannabis konsumiert und dies auch in Zukunft tun will. «Ich sitze seit 24 Jahren im Gefängnis. Das hat meiner Psyche geschadet.» Dafür wolle er künftig legales Cannabis nutzen, statt etwa Antidepressiva. Auch Heroin habe er konsumiert und während des Methadon-Programms einige Rückfälle erlitten, so S.. Seit einem Jahr sei er abstinent.
Gemäss dem BVD-Vertreter und der Staatsanwältin stimmt das nicht. Letztere machte vor Gericht zudem geltend, dass S. sich zwar zur Therapie bereit zeige, aber nur zu seinen Bedingungen. «Wenn es ihm nicht passt, bricht er einfach ab. So kann eine Therapie nicht funktionieren.»
Hat S. eine Persönlichkeitsstörung oder nicht?
Auch der am Donnerstag anwesende psychiatrische Gutachter war überzeugt, dass S. noch nicht entlassen werden sollte. Dagegen hielt S. Verteidiger Julian Burkhalter das Gutachten eines anderen Psychiaters. Dieser bezweifelte, dass S. noch immer an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Die Anzeichen davon, die S. noch habe, seien stattdessen der über 20 Jahre andauernden Isolierung geschuldet.
S. räumte ein, in der Therapie nicht immer «Mr. Perfect» gewesen zu sein. Doch er wolle sich bessern und deswegen zu einem anderen Therapeuten. Etwa zu dem in der JVA Lenzburg. «Dort habe ich grosse Fortschritte im emotionalen Umgang mit Aggressionen, Sucht und im zwischenmenschlichen Zusammenleben gemacht.»
Doch das reichte den Richtern nicht. Sie lehnten S. Gesuch ab und bestätigten das vorherige Urteil für eine stationäre Massnahme auf vier Jahre. Es wurden mehrere Gründe genannt, doch einen machte der Gerichtspräsident ganz deutlich: «Sie müssen frei von Drogen werden. Auch von Cannabis.»
* Name geändert