Trotz Anklage weiter im Dienst!
Zürcher Polizist soll Gefesselten verprügelt haben

Die Staatsanwaltschaft wirft einem Zürcher Stadtpolizisten vor, einen wehrlosen Asylsuchenden zusammengeschlagen zu haben. Er bestreitet die Vorwürfe – und arbeitet weiter.
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Schwere Vorwürfe gegen einen Zürcher Stadtpolizisten: Er soll einen Gefangenen misshandelt haben.
Foto: Keystone

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Ein Zürcher Polizist soll einen Gefangenen misshandelt haben
  • Die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen Amtsmissbrauch angeklagt
  • Laut der Polizei ist der Beschuldigte weiterhin im Dienst

Es sind verstörende Szenen, die der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift beschreibt: Ein Zürcher Stadtpolizist eskortiert einen Mann zu einer Zelle. Der Verhaftete ist mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt, verhält sich kooperativ und ist «zu keinem Zeitpunkt aggressiv». Dennoch geht der Polizist auf ihn los. Er schlägt dem Mann gegen den Hinterkopf, tritt ihm gegen das Bein, prügelt ihm mit der Faust in die Rippen. Für den Staatsanwalt steht fest: Der Polizeibeamte hat «absolut ungerechtfertigte Gewalt» angewendet.

Noch gilt die Unschuldsvermutung. Haben sich die Ereignisse jedoch tatsächlich so zugetragen, wie es die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift schildert, wäre die Stadtpolizei Zürich mit einem bislang unbekannten Fall schwerer Polizeigewalt konfrontiert. Am Mittwoch urteilt das Zürcher Bezirksgericht darüber.

Die Eskalation

Zur mutmasslichen Tat kam es laut den Ermittlern im Oktober 2023. Der beschuldigte Polizist erhält den Auftrag, einen Verhafteten ins Gebäude der Kriminalpolizei im Zürcher Kreis 5 zu überführen. Er holt den Gefangenen beim Sonderkommissariat im Kreis 1 ab, setzt ihn ins Transportfahrzeug und fährt los. Was unterwegs geschieht, ist unklar. Die Anklageschrift hält dazu nichts fest.

Im Kripogebäude angekommen, führt der Weg vom Warteraum in den Zellentrakt. Auf dem Gang, so die Anklage, kommt es zur Eskalation: Ohne «sachlichen Grund» drückt der Polizist gezielt auf die Handschellen des Gefesselten, der dadurch Schmerzen erleidet. Vor der Schleuse zum Gefängnistrakt presst er den wehrlosen Mann gegen die Wand, stösst dessen Kopf zwei-, dreimal dagegen. Dann schlägt er mit dem Schuh des Verhafteten gegen dessen Hinterkopf und verpasst ihm mit der Faust mehrere Schläge in die Rippen.

Polizist bestreitet die Vorwürfe

Daraufhin soll «der Beschuldigte den Arrestanten mit einer wurfartigen Bewegung in die Zelle» geschleudert haben. Er habe ihm befohlen, auf die Knie zu gehen. Doch der Gefangene – ein Asylsuchender aus Nordafrika – kommt der Aufforderung nicht nach. Gemäss Anklage aufgrund einer Sprachbarriere. Der Polizist tritt ihm gemäss Ermittlern von hinten in die Kniekehle, der gefesselte Mann sackt zu Boden. Daraufhin tritt der Polizist ihm mehrmals gegen das Bein.

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Der Stadtpolizist bestreitet die Übergriffe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft glaubt ihm jedoch nicht und fordert eine bedingte Geldstrafe von 19'800 Franken sowie eine Busse von 4000 Franken wegen Amtsmissbrauch.

Trotz des Gerichtsprozesses ist der Beschuldigte weiter im Dienst. «Der genannte Polizist arbeitet nach wie vor bei der Stadtpolizei Zürich», bestätigt ein Polizeisprecher gegenüber Blick. Mehr will er aufgrund des laufenden Strafverfahrens und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht sagen.

Keine Anzeige wegen Körperverletzung

Auffällig ist, dass der Polizist weder wegen Körperverletzung noch wegen Tätlichkeiten angeklagt wurde. Grund dafür ist laut der Staatsanwaltschaft, dass das mutmassliche Opfer keine Anzeige erstattet hat. Der Nordafrikaner ist für die Behörden inzwischen nicht mehr auffindbar.

Strafverteidiger Duri Bonin, der mit dem Fall selbst nichts zu tun hat, hält die Begründung der Staatsanwaltschaft für nicht restlos überzeugend. Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten sind zwar grundsätzlich Antragsdelikte. Eine einfache Körperverletzung wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn das Opfer wehrlos ist oder unter der Obhut des Täters steht. Genau dies legt die Anklage nahe: Der Mann soll gefesselt, kooperativ und wehrlos gewesen sein. «Das Fehlen eines Strafantrags erklärt deshalb nicht ohne weiteres, weshalb keine Körperverletzung angeklagt wurde», sagt Bonin. Bei Tätlichkeiten gibt es für wiederholte Übergriffe auf eine Person unter Obhut ebenfalls eine Ausnahme.

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