Griechenland ist unsicher
Rückweisung Asylsuchender prekär

Ein türkischer Asylbewerber gewinnt vor Gericht gegen seine Überstellung nach Griechenland. Das Urteil bestätigt, dass die Situation in Griechenland prekär ist.
Publiziert: 12:06 Uhr
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Aktualisiert: 12:14 Uhr
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Die Rückweisung Asylsuchender nach Griechenland bleibt prekär, das bestätigt ein Bundesgerichtsurteil.
Foto: imago

Darum gehts

  • Bundesverwaltungsgericht bestätigt systemische Mängel im griechischen Asylwesen
  • Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland erfordert individuelle Prüfung
  • SEM muss neue Abklärungen für türkischen Staatsangehörigen aus 2024 machen
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach das Asylwesen in Griechenland systemische Mängel aufweist. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) darf deshalb keine Asylsuchenden dorthin überstellen, ohne vorher die Situation im Einzelfall geklärt zu haben.

Im konkreten Fall trat das Staatssekretariat für Migration 2024 auf das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen nicht ein. Es verfügte gestützt auf die Dublin-III-Verordnung seine Überstellung nach Griechenland, weil er dort bereits registriert worden war.

Die griechischen Behörden versicherten dem SEM, dass der Betroffene Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft erhalten werde – alles gemäss einer Empfehlung der Europäischen Kommission vom Dezember 2016. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Freitag publizierten Urteil die Beschwerde des Mannes gutgeheissen.

Systemische Mängel

Es hat in einem Referenzurteil festgehalten, es gelte nach wie vor seine bisherige Rechtsprechung zum griechischen Asylwesen. Es sei davon auszugehen, dass die dortige Organisation systemische Mängel aufweise. Zu diesem Schluss kam 2011 auch der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die Vermutung, wonach alle Dublin-Mitgliedstaaten sichere Länder seien, gilt laut Bundesverwaltungsgericht für Griechenland nicht. Die Überstellung von Asylsuchenden dorthin könne jedoch nach einer individuellen Prüfung rechtmässig sein.

Vorliegend habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es keine solche Prüfung durchgeführt habe. Einzig auf die Zusicherung der griechischen Behörden und auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission abzustellen, genüge nicht. Dies gelte umso mehr, als die Empfehlung aus dem Jahr 2016 stamme und das SEM in den letzten Jahren fast keine Asylsuchende nach Griechenland zurückgeschickt habe.

Das SEM muss nun die zusätzlichen Abklärungen machen und einen neuen Entscheid fällen. Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. 

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