Fedpol sind die Hände gebunden
Iraker darf trotz Terror-Aktivität in der Schweiz bleiben

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) über die Ausweisung eines 2014 wegen Terrorismus verurteilten Irakers entscheiden muss. Das Fedpol darf den Vollzug der Ausweisung bei vorläufiger Aufnahme nicht anordnen.
Publiziert: 07.11.2025 um 12:42 Uhr
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Aktualisiert: 13.11.2025 um 11:20 Uhr
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Das Bundesverwaltungsgericht hat für Ausweisungen einen Grundsatzentscheid gefällt. (Archivbild)
Foto: GAETAN BALLY

Darum gehts

  • SEM entscheidet über Ausweisung des verurteilten Irakers Osamah M.
  • Fedpol darf Vollzug der Ausweisung bei vorläufiger Aufnahme nicht anordnen
  • Osamah M. wurde 2014 wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Das Staatssekretariat für Migration und nicht das Fedpol muss über die Ausweisung eines Irakers entscheiden, der 2014 wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurde. Eine besondere Konstellation führte dazu, dass der Mann ausgewiesen und vorläufig aufgenommen war. Nachdem das Bundesamt für Polizei (Fedpol) die Ausweisung verfügt und deren Vollzug aufgeschoben hatte, ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf das damalige Recht die vorläufige Aufnahme an.

Für diese altrechtliche Konstellation hält das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil fest: Sobald und solange eine vorläufige Aufnahme besteht, darf der Vollzug der Ausweisung nicht angeordnet werden – auch nicht durch das Fedpol.

Es obliege dem SEM, periodisch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme noch gegeben seien. Gelange es zum Schluss, dass dies nicht mehr der Fall sei, müsse es die Aufnahme aufheben und den Vollzug der zugrundeliegenden Ausweisung anzuordnen. Die vorliegende Konstellation ist nach neuem Recht nicht mehr möglich.

Hinweis: Zeitweise schrieb Blick in dieser Meldung, dass es sich bei dem Iraker um den sogenannten «Rollstuhl-Bomber» Osamah M. handelte. Dies ist nicht der Fall.

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