Andrew Mountbatten-Windsor (66) hat seinen Rechtsstreit gegen die Thames-Valley-Polizei gewonnen. Der ehemalige Prinz hatte eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der polizeilichen Massnahmen bei seiner Festnahme im Februar beantragt. Insbesondere ging es um die Durchsuchungsbeschlüsse, die es der Polizei ermöglichten, sein Haus auf dem Sandringham-Anwesen und seine ehemalige Residenz Royal Lodge in Windsor zu durchsuchen.
Sein Antrag wurde zugelassen, jetzt hat das Gericht entschieden. Und tatsächlich wurde Andrew recht gegeben: Am Donnerstag erklärte Richter Hilliard am Londoner High Court, die Thames-Valley-Polizei habe eingeräumt, dass sie die Durchsuchungsbefugnisse auf Grundlage einer falschen gesetzlichen Bestimmung erlangt habe. Das berichtet unter anderem «The Guardian». Die Durchsuchungsbefehle waren also rechtswidrig.
Ermittlungen selbst nicht rechtswidrig
Andrew Mountbatten-Windsor wurde an seinem 66. Geburtstag wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund von Informationen, die aus den Akten des verstorbenen Sexualstraftäters Jeffrey Epstein (1953-2019) hervorgingen. Mountbatten-Windsor soll vertrauliche Informationen an Epstein weitergegeben haben, als er als Handelsbeauftragter des Vereinigten Königreichs tätig war.
Richter Hilliard erklärte, die Durchsuchungsbefehle seien zwar aufgehoben worden, die Polizei habe jedoch einen Antrag gestellt, die beschlagnahmten Gegenstände einzubehalten. Deren Beschlagnahme sei auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung rechtmässig gewesen. Über den Antrag soll im nächsten Jahr verhandelt werden.
Der Richter erklärte weiter: «Die Tatsache, dass die Durchsuchungsbefehle aufgehoben wurden, bedeutet weder das Ende der Ermittlungen noch, dass die gesamten Ermittlungen rechtswidrig sind.» Die Ermittlungen gegen den in Ungnade gefallenen Ex-Prinzen laufen weiterhin.
Ende letzten Jahres entzog König Charles III. (77) seinem Bruder wegen dessen Verbindungen zu Epstein das Recht, Prinz zu sein, sowie seinen Herzogstitel.