Am 26. November 2019 wurde auf Blick.ch der Artikel «Schweizer Pensionär stirbt in Thailand im parkierten Auto» publiziert.
Ein BLICK-Leser, der Schwager des Verstorbenen, erhob drei Wochen nach der Veröffentlichung beim Presserat eine Beschwerde gegen den Artikel.
Begründung: Der Tote, im Artikel Renzo N. genannt, sei unerlaubterweise kenntlich gemacht worden. Ausserdem hätte Blick.ch das Einverständnis zur Berichterstattung einholen müssen. Der Artikel habe daher die Privatsphäre verletzt.
Der Presserat widerspricht der Argumentation, da der Betroffene hinlänglich anonymisiert wurde – und so für die Allgemeinheit und Dritte nicht identifizierbar war (Renzo N. ist nicht der echte Name). Die Beschwerde wurde dementsprechend abgewiesen.
Der Presserat hält in seinem Urteil fest, dass Blick.ch die Pflichten und Rechte nicht verletzt hat.
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