Darum gehts
Im Jahr 2022 war ein Autofahrer auf der Autostrasse N13 bei Rothenbrunnen GR mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Er wurde mit 136 km/h statt der erlaubten 100 km/h geblitzt – es folgte eine Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Obwohl der Angeklagte später nachweisen konnte, dass sein Tachometer defekt war und die Geschwindigkeit falsch anzeigte, wurde er verurteilt. Das Gericht befand, der Fahrer hätte erkennen müssen, dass er zu schnell unterwegs war – unter anderem, weil sich andere Verkehrsteilnehmende ans Tempolimit hielten. Das Urteil bringt es auf den Punkt: Wer sich allein auf den Tacho verlässt und dabei die Umgebung und die Umstände ignoriert, handelt fahrlässig – und wird bestraft.
Antworten auf häufige Blitzerfragen
In diesem Beispielfall musste der Fahrer eine Busse von 640 Franken zahlen, erhielt 16 Tagessätze à 160 Franken auf Bewährung und musste Verfahrenskosten von über 9500 Franken übernehmen. Im Dezember 2024 kamen Gerichtskosten von 3000 Franken dazu – das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.
Die Moral von der Geschichte: Unwissen schützt vor Strafe nicht. Darum solltet ihr die Antworten auf diese fünf häufigen Blitzerfragen kennen:
Darf ich das Radarfoto einsehen, bevor ich Angaben zur Fahrerin oder zum Fahrer mache?
Ein generelles Anrecht, das Blitzerfoto einzusehen, gibt es in der Schweiz nicht. «Das eigentliche Einsichtsrecht in die Akten besteht erst im Rahmen eines Strafverfahrens», erklärt die unter anderem auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei Streichenberg und Partner auf Anfrage.
In der Praxis zeigen sich jedoch kantonale Unterschiede: «Manche Kantone sind kulant und erlauben es Autolenkenden, das Blitzerfoto vorgängig bei der Polizei einzusehen.» Ein Anspruch darauf lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Ich war aufgrund eines medizinischen Notfalls zu schnell. Muss ich dennoch mit den Konsequenzen einer Geschwindigkeitsübertretung rechnen?
Tatsächlich könnte sich ein medizinischer Notfall unter Umständen mindernd auf das Strafmass auswirken. «Es geht in einem Strafverfahren immer auch darum, dass man Beweggründe für eine Geschwindigkeitsverletzung und daraus resultierende Risiken gegeneinander abwägt – ein rechtfertigender Notstand ist jedoch in diesem Zusammenhang eher selten erfüllt», so die Auskunft der Rechtskanzlei.
Der TCS widmet sich in einem Artikel ebenfalls dieser Fragestellung und zitiert einen Fall aus dem Tessin: Ein Lenker mit akuten Verdauungsbeschwerden beschleunigte auf 124 km/h, um ein abgelegenes Plätzchen zu erreichen – erlaubt wären 80 km/h gewesen. Das Bundesgericht hielt fest: Der Mann hätte rechts anhalten können. Sein Verhalten sei grob verkehrsgefährdend gewesen und nicht durch einen rechtfertigenden Notstand gedeckt. «Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Notfall ist nur ganz ausnahmsweise zulässig – wenn es um den Schutz von hochwertigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen geht», heisst es im Artikel.
Wenn man beim Ausrollenlassen unmittelbar nach der Geschwindigkeitsbegrenzungstafel geblitzt wird – kann man sich wehren?
Nein. Die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten gelten ab dem Punkt, an dem das entsprechende Verkehrsschild steht – nicht erst einige Meter danach. Das Strassenverkehrsrecht sieht keinen Toleranzbereich oder eine Übergangsfrist zum Abbremsen vor. Wer ausrollen lässt, muss dies also vor dem Signal tun – nicht erst danach.
Ich wurde mit hoher Geschwindigkeit geblitzt, muss ich jetzt mit einem Strafregistereintrag rechnen?
«Nein. Geschwindigkeitsüberschreitungen führen nicht automatisch zu einem Eintrag ins Strafregister», so die Antwort der Kanzlei Streichenberg. Wer mit einer Busse von unter 5000 Franken davonkommt – wie das bei üblichen Tempoverstössen der Fall ist –, bleibt in der Regel aktenrein. Einen Strafregistereintrag erhält, wer das Tempo wie folgt überschreitet und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht:
- Innerorts und in Tempo-30-Zonen mit 25 Kilometern pro Stunde
- Auf Autostrassen mit 30 Kilometern pro Stunde
- Auf Autobahnen mit 35 Kilometern pro Stunde
Was droht, wenn ich ein Radarwarngerät installiere?
Diese Frage beantwortet der «Beobachter» in einem Artikel über häufige Irrtümer im Strassenverkehrsrecht: «Seit 1. Januar 2013 sind Kauf und Einsatz von Radarwarngeräten in der Schweiz vollständig verboten. Das gilt gemäss Strassenverkehrsgesetz auch für GPS-Navigationssysteme mit integrierter Radarwarnung.
Wer mit einem solchen Radarwarngerät erwischt wird, muss mit einer Busse und Verfahrenskosten von mehreren Hundert Franken rechnen. Zudem darf das Gerät beschlagnahmt und vernichtet werden.» Den Grund dafür erklärt die Anwaltskanzlei: «Wer ein Radarwarngerät installiert, vereitelt womöglich Amtshandlungen.»