1. Vom 50. Altersjahr an habe ich pro Jahr fünf Wochen Ferien.
Tatsächlich sind viele Arbeitgeber so grosszügig. Aber: Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt lediglich vier Wochen. Nur Personen unter 20 Jahren haben nach Obligationenrecht fünf Wochen Ferien.
2. Wer halbtags arbeitet, hat nur halb so viele Ferienwochen.
Auch Teilzeitangestellte erhalten mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Dabei gilt: Eine Ferienwoche hat genau gleich viele Stunden wie eine Arbeitswoche.
3. Im Stundenlohn werden mir keine bezahlten Ferien ausgerichtet.
Doch, auch Stundenlöhner haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bei stark schwankenden Löhnen ist es erlaubt, den Ferienzuschlag zum laufenden Lohn auszubezahlen. Der Zuschlag muss aber im Vertrag und in jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Bei vier Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.
4. Mein alter Chef hat mir nie Ferien bezahlt. Lässt sich da etwas tun?
Ferienansprüche verjähren erst nach fünf Jahren. Sie können für diese Zeit auch rückwirkend Ihre Ferien verlangen. Sind Sie bereits nicht mehr dort angestellt, muss das Ferienguthaben ausbezahlt werden.
5. Ungenutzte Ferientage vom Vorjahr verfallen per Ende März.
Stimmt nicht: Die Verjährungsfrist beträgt für Ferien fünf Jahre, egal, was im Reglement steht. Und weil man vom Ferienkonto immer zuerst das älteste Guthaben aufbraucht, verjähren Ferientage kaum je.
6. Ich entscheide selber, wann ich in die Ferien fahre.
Nein, grundsätzlich bestimmt das der Arbeitgeber. Er muss aber auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, soweit das betrieblich möglich ist. Und wenn er den Ferienzeitpunkt diktieren will, braucht es dafür triftige Gründe. Zudem muss er das mindestens zwei bis drei Monate im Voraus bekannt geben, damit Sie planen können. Keinesfalls darf er Sie bei schlechter Auftragslage kurzfristig zum stunden- oder tageweisen Ferienbezug zwingen. Hinzu kommt: Mindestens zwei Wochen Ferien pro Jahr sollten zusammenhängen.
7. Darf der Chef mich einfach aus den Ferien zurückpfeifen oder die bewilligten Ferien streichen?
Das wäre nur im äussersten Notfall erlaubt, etwa, wenn ein wichtiger Termin ansteht und viele Kollegen wegen Krankheit ausfallen. Der Arbeitgeber müsste in einem solchen Fall sämtliche Annullierungs- oder Rückreisekosten übernehmen.
8. Der Chef darf keine Feriensperren durchsetzen – oder?
Doch, er darf die Weisung erlassen oder auch vertraglich regeln, dass zu einer bestimmten Zeit – zum Beispiel bei Rechnungsabschlüssen – keine Ferien eingegeben werden dürfen, weil mit besonders viel Arbeit zu rechnen ist. Die Vorgesetzten sollten das aber rechtzeitig ankündigen, am besten zu Beginn des Jahres. Verreist ein Arbeitnehmer dann trotzdem, darf der Arbeitgeber sogar fristlos kündigen.
9. Habe ich Anrecht auf unbezahlten Urlaub?
Nein, das ist Verhandlungssache. Mit einer Ausnahme: Arbeitnehmenden unter 30 Jahren sichert das Gesetz jährlich eine unbezahlte Ferienwoche für ausserschulische Jugendarbeit zu. Das gilt aber nur für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten.
10. Während der Ferien gibts weder Provisionen noch Schichtzulagen.
Falsch, während der Ferien haben Sie Anspruch auf den gleichen Lohn, wie wenn Sie gearbeitet hätten. Dazu gehören auch ein angemessener Durchschnitt der Provision sowie regelmässig anfallende Schichtzulagen.
11. Mit einem Arztzeugnis kann ich Ferientage später nachholen.
Wenn Sie in den Ferien krank oder verletzt sind, muss der Arzt entscheiden, ob Sie dennoch zur Erholung fähig sind oder nicht – denn das ist ja der Zweck von Ferien. Die Ferien(un)fähigkeit wird dabei anders beurteilt als die Arbeits(un)fähigkeit. Sollten Sie tatsächlich ferienunfähig sein, können Sie die Ferien nachbeziehen.
12. Gilt das auch für Brückentage?
Nein. In vielen Betrieben werden übers Jahr verteilt Arbeitsstunden vorgeholt und an sogenannten Brückentagen eingezogen. Es handelt sich dabei aber bloss um eine Verschiebung von Arbeitszeit und nicht um Ferientage. Wer also an einem Brückentag krank ist, hat Pech und kann den Vorholtag nicht nachbeziehen – man ist dann einfach in der Freizeit krank.
13. Ich bin bis August krankgeschrieben, habe aber schon lange Ferien für Juli eingegeben. Darf ich dennoch in die Ferien fahren?
Das dürfen Sie, sofern Sie ferienfähig sind. Die Tage zählen dann aber auch als Ferien. Ob Sie ferienfähig sind, muss ein Arzt beurteilen.
14. Der Arbeitgeber darf mir nicht die Ferien kürzen, wenn ich krank bin.
Doch. Aber erst, wenn Sie länger als zwei Monate krank gewesen sind. Für den ersten Absenzmonat wird nicht gekürzt, anschliessend beträgt die Kürzung pro vollen Krankheitsmonat einen Zwölftel. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit dauert es entsprechend länger, bis eine Ferienkürzung erfolgen darf.
15. Gilt das auch, wenn man wegen Militär oder Mutterschaft fehlt?
Beim Militärdienst verhält es sich genau gleich wie bei Krankheit. Bei einer Schwangerschaft wird hingegen erst ab dem dritten vollen Absenzmonat gekürzt. Während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt ist gar keine Kürzung erlaubt.
16. Wenn ich unverschuldet zu spät aus den Ferien zurückkomme: Erhalte ich trotzdem den Lohn?
Nein, es fällt nicht ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist auch nicht in Ihrer Person begründet, wenn sich Ihre Ferien ungewollt verlängern – zum Beispiel, weil nach Lawinenabgängen die einzige Strasse ins Tal verschüttet wurde. Hier liegt «höhere Gewalt» vor, und dafür tragen Sie das Risiko selbst – und haben für diese Zeit keinen Lohnanspruch.
17. Wenn ich beim Ende der Anstellung noch Ferientage habe, kann ich die Firma früher verlassen.
Das sollte die Regel sein: Ferien sind wenn immer möglich als Freizeit zu beziehen. Aber es gibt Ausnahmen. Falls der Arbeitgeber triftige betriebliche Gründe hat, kann er den Ferienbezug verweigern und die Restferien ausnahmsweise auszahlen. Diese Auszahlung erfolgt ohne Zuschlag.
18. Wenn ich beim Austritt zu viele Ferientage bezogen habe: Gibt es dann Lohnabzug, oder muss ich länger bleiben?
Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall am vorgesehenen Tag. Ob eine Rückforderung des zu viel bezogenen Ferienlohns zulässig ist, regelt das Gesetz selber nicht. Häufig finden sich im Personalreglement entsprechende Bestimmungen. In der Praxis ist zu unterscheiden: Hat der Arbeitnehmer die Ferien auf eigenen Wunsch bezogen und kündigt anschliessend selbst, kann der Arbeitgeber die zu viel bezogenen Ferien vom Lohn abziehen. Kündigt aber der Chef, ist er selber schuld, wenn der Arbeitnehmer die bezogenen Ferien noch nicht verdient hat. Ein Lohnabzug wäre dann nicht gerechtfertigt.
Das Jahr ist recht günstig, um sich mithilfe von Feiertagen und Brückentagen möglichst viel und lange Ferien zu sichern und Ferientage zu sparen. Um das Maximum an freien Tagen herauszuholen, sollte man die Feiertage, die auf Werktage fallen, in die Ferienplanung einbeziehen. Blick zeigt, wann man abreisen muss.
Das Jahr ist recht günstig, um sich mithilfe von Feiertagen und Brückentagen möglichst viel und lange Ferien zu sichern und Ferientage zu sparen. Um das Maximum an freien Tagen herauszuholen, sollte man die Feiertage, die auf Werktage fallen, in die Ferienplanung einbeziehen. Blick zeigt, wann man abreisen muss.