Nein, das ist nicht richtig. Der Veranstalter macht sich die Sache allzu leicht. Aus rechtlicher Sicht haben Sie miteinander einen sogenannten Hinterlegungsvertrag (Art. 472 Obligationenrecht) abgeschlossen. Als «Aufbewahrer» hat sich der Organisator dazu verpflichtet, Ihre Jacke gegen eine Entschädigung zu übernehmen und sie an einem «sicheren Ort» aufzubewahren. Die Jacke ist aber aus der Obhut des
Der Veranstalter muss dafür haften
Veranstalters gestohlen worden oder verloren gegangen. Offenbar hat er seine vertraglich übernommene Pflicht verletzt. Hätte er die Jacke an einem sicheren Ort aufbewahrt, wäre sie wohl kaum verschwunden. Deshalb muss er für den Schaden aufkommen. Nur wenn ihn keine Schuld am Verschwinden der Jacke trifft, entfällt seine Haftung. Dieser Beweis wird Ihrem Vertragspartner aber wohl kaum gelingen.
Sollte Ihre Jacke nicht wieder auftauchen, muss der Veranstalter deren Zeitwert, also den heutigen Wert bezahlen.
Machen Sie jetzt Ihre Geldforderung beim Organisator schriftlich geltend! Legen Sie eine Kopie des Garderobezettels und allenfalls der Kaufquittung bei. Nicht Sie, sondern der Veranstalter muss den Schaden seiner Diebstahlversicherung melden. Falls er keine hat, muss Sie das nicht kümmern.