Betreibung nach 35 Jahren
Verjähren Verlustscheine nicht irgendwann mal?

Ein Inkassobüro präsentierte meinem Freund einen Verlustschein aus dem Jahr 1981 – und droht mit Betreibung. Ich habe gehört, dass Verlustscheine nach 20 Jahren verjähren. Ist das richtig?
Publiziert: 18.10.2016 um 09:08 Uhr
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Aktualisiert: 16.07.2019 um 10:02 Uhr
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Nach Artikel 149a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verjährt eine durch Verlustschein verurkundete Forderung zwar nach 20 Jahren. Danach kann sie nicht mehr betreibungsrechtlich eingefordert werden.

Vor 1997 waren Verlustscheine unverjährbar

Dieses Gesetz ist jedoch erst seit 1997 in Kraft. Zuvor waren Verlustscheine unverjährbar. Gemäss den Übergangsbestimmungen verjähren Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, erst 20 Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes.

Der Verlustschein gegen Ihren Freund ist also noch bis Ende 2016 gültig. Bis dahin kann er für die Forderung betrieben und – wenn er nicht bezahlt – gepfändet werden.

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