Sie handeln sehr egoistisch. Dass Sie heute nichts mehr mit diesem Mann zu tun haben möchten, ist verständlich. Sie müssen aber bedenken, dass dieser Mann auch der Vater Ihres Kindes sein wird.
Das Kind hat ein ganz persönliches Recht zu wissen, wer sein Vater ist. Es soll die Möglichkeit haben, mit ihm eine angemessene Beziehung zu führen. Was heisst das? Bleibt der Vater in der Schweiz, kann es ihn später besuchen. Geht er in sein Heimatland zurück, sind Ferien möglich oder ein Besuch, wenn das Kind erwachsen ist. So oder so – es hat dann ein konkretes Bild von seinem Vater. Verweigern Sie ihm diese Beziehung, kann es mitunter sogar zu Entwicklungsstörungen kommen.
Neben dem Besuchsrecht gehen dem Kind und Ihnen Unterhaltsbeiträge verloren. Auch wenn der Vater aktuell nichts bezahlen kann, hätten Sie allenfalls Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Sie schliessen das Kind auch erbrechtlich von der Familie des Vaters aus.
Wird ein Kind ohne Vater registriert, erfolgt eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde. Diese wird ihm nach ein paar Wochen einen Beistand stellen. Er hat die Aufgabe, den Vater ausfindig zu machen. Dabei kann er im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage erheben. Gleichzeitig wird er auch den Unterhalt einklagen.
Der Beistand wird Sie nach dem Namen des Vaters fragen. Sie sind verpflichtet, diesen anzugeben, werden aber nicht gezwungen. Kann der Beistand während zwei Jahren weder von Ihnen, von Drittpersonen oder über andere Wege den Namen des Vaters herausfinden, wird die Beistandschaft aufgehoben. Damit ist die Vatersuche aber nicht abgeschlossen. Auch das Kind kann bis zu seinem 19. Altersjahr eine Vaterschaftsklage anstreben.
Schreiben Sie: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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