Darum gehts
- Francesco R. wurde in Italien gekündigt, nachdem er während der Arbeit eingeschlafen sein soll.
- Das Berufungsgericht erklärte die Kündigung für unverhältnismässig und ordnete Wiedereinstellung sowie Entschädigung an.
- In der Schweiz wäre eine fristlose Kündigung wegen einmaligem Einschlafen kaum gerechtfertigt.
Ein kurzer Moment der Müdigkeit, ein Foto und plötzlich ist Francesco R.* aus dem italienischen Tarent seinen Job los. Der Mitarbeiter eines Recyclingunternehmens soll während der Arbeitszeit eingeschlafen sein. Der Arbeitgeber wertete das als Sicherheitsrisiko und legte ein Foto als Beweis vor, wie der «Telegraph» aus Grossbritannien berichtet.
Vor Gericht wehrte sich Francesco R. heftig. Er erklärte, ihm sei schwindlig geworden, er habe die Augen nur kurz geschlossen. Ausserdem habe er gesundheitliche Probleme.
Ein weiterer Punkt kommt hinzu: Vor der Kündigung war er intern versetzt worden und hatte laut Akten über längere Zeit kaum Aufgaben. Die Richter sehen darin problematische Arbeitsbedingungen. Das italienische Berufungsgericht erklärte die Kündigung für unverhältnismässig. Es ordnete die Wiedereinstellung an und sprach dem Mann ausstehende Löhne und eine Abfindung zu.
Wann ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt?
Wie wäre der Fall in der Schweiz beurteilt worden? Nach Schweizer Arbeitsrecht dürfen Arbeitgeber ordentlich kündigen, ohne einen Grund zu nennen. Für eine fristlose Kündigung gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Gemäss Artikel 337 des Obligationenrechts ist sie nur bei einem «wichtigen Grund» zulässig, also bei einem schweren Vertrauensbruch.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hält fest, dass eine fristlose Entlassung nur erlaubt ist, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Ein einmaliger Vorfall genügt in der Regel nicht.
Was gilt in der Schweiz?
Bei weniger gravierenden Verstössen braucht es meist eine Abmahnung. Die Rechtsprechung zeigt: In einem Walliser Gerichtsfall wurde eine fristlose Kündigung wegen Schlafens am Arbeitsplatz zwar bestätigt, allerdings erst nach mehreren Vorfällen und klaren Verwarnungen.
Ausschlaggebend war die Vorgeschichte des Hilfsabwarts, nicht ein einzelner Moment, laut dem Gerichtsentscheid, der Blick vorliegt. Im Fall von Francesco R. hätte ein Schweizer Gericht deshalb genau geprüft, ob tatsächlich geschlafen wurde, ob gesundheitliche Gründe vorlagen und ob der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nach Artikel 328 des Obligationenrechts nachgekommen ist. Ein einzelnes Foto hätte kaum als ausreichender Beweis gegolten.
Ein entscheidender Unterschied zu Italien bleibt: Selbst bei einer ungerechtfertigten Kündigung gibt es in der Schweiz keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Stattdessen drohen Lohnnachzahlungen und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.
* Name bekannt