Darum gehts
- Gegenseitige Rücksicht auf gemeinsamen Wegen für Fussgänger und Velofahrer wichtig
- Vortrittsrecht variiert je nach Signalisation und Art der Verkehrsfläche
- Mindestens 1 Meter Abstand beim Überholen von Fussgängern einhalten
Wie verhalte ich mich korrekt, wenn ich auf gemeinsamen Wegen mit Fussgängern unterwegs bin?
F. Chassot, Olten SO
Zuallererst: Gegenseitige Rücksicht hilft immer. Rechtlich gesehen macht es einen Unterschied, ob Velos auf einem Fussweg (Trottoir) unterwegs sind oder auf einer Verkehrsfläche (Strasse). Gehflächen sind mit dem blauen Signal und dem Fussgängersymbol signalisiert. Damit hier Velos fahren dürfen, braucht es ein zusätzliches Velosymbol. Hier geniessen Fussgängerinnen Vortritt. Wo die Sicherheit es erfordert, müssen Velofahrer die Fussgängerinnen – mittels der Glocke oder durch Zurufen – warnen und nötigenfalls anhalten. In Fussgängerzonen mit «Velo gestattet» gilt Schritttempo.
Sind Fussgänger allerdings auf einer Fahrbahn unterwegs, etwa einer Strasse mit Teilfahrverbot oder auf einem blau signalisierten Radweg, dann kehrt sich das Vortrittsrecht um. Als Höchstgeschwindigkeit für den Verkehr gilt 20 km/h oder höher – je nach Signalisation. Trotz Vortrittsrecht sollten Velofahrerinnen auch auf solchen Wegen rücksichtsvoll fahren und den Vortritt nicht erzwingen. In bestimmten Fällen ist es auch hier für Velofahrende sinnvoll, sich durch Klingeln oder Zurufen anzukündigen, wenn sie sich Personen von hinten annähern. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder oder Tiere dabei sind. Wichtig ist es zudem, Fussgänger mit einem Abstand von mindestens einem Meter zu überholen.