Verkehrsratgeber L-Profis
Was gilt für Begleitfahrten und Wahl des Prüfungsorts?

L-Profis ist eine Informationskampagne des nationalen Dachverbands der Fahrlehrerorganisationen L-Drive Schweiz. Für Blick beantworten die Verkehrsprofis Leserfragen – für eine bessere Fahrausbildung und mehr Verkehrssicherheit.
Publiziert: 29.10.2024 um 13:26 Uhr
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Aktualisiert: 30.10.2024 um 09:36 Uhr
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Drei Kriterien muss eine erwachsene Begleitperson einer Fahrschülerin im Auto erfüllen: Seit mindestens drei Jahren den Fahrausweis besitzen, nicht auf Probe, und älter als 23 Jahre sein.
Foto: ZVG.
L-Drive-ExpertInnen-Team

Ich bin 18, lerne gerade Autofahren und habe zwei Fragen: Darf mich mein drei Jahre älterer Bruder, der eben die Probefrist hinter sich hat, auf einer Lernfahrt begleiten? Und kann ich meinen Prüfungsort frei wählen? Ein Kollege von mir wurde nämlich kürzlich nach Bern zur Prüfung aufgeboten, obwohl er im Oberaargau beruflich zu tun hat und auch sein Fahrlehrer normalerweise dort zur Prüfung geht.
Vanessa Hofer, Utzenstorf BE 

Zur ersten Frage und dem Begleiten von Lernfahrten: Nein! Obwohl dein älterer Bruder die Probezeit offenbar erfolgreich absolviert hat und jetzt im Besitz des definitiven Führerausweises ist, darf er dich auf deinen Lernfahrten nicht auf dem Beifahrersitz begleiten.

Dazu müssen drei Kriterien erfüllt sein. Das Strassenverkehrsgesetz sieht nämlich vor, dass Lernfahrten auf Motorwagen nur in Begleitung von Personen absolviert werden dürfen, die seit mindestens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzen, diesen nicht mehr auf Probe haben und die das 23. Altersjahr vollendet haben (Art. 15 Abs 1 SVG). Die beiden ersten Kriterien erfüllt dein Bruder, doch mit 21 Jahren ist er für die dritte Vorgabe noch zu jung.

Zur zweiten Frage nach der Wahl des Prüfungsorts ist zu sagen, dass mit Blick auf strassenverkehrs- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (Wettbewerbsnachteil für ausserkantonale Fahrschulen) es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass Fahrschüler an einen anderen Ort zur Prüfung aufgeboten werden als gewünscht. Vorausgesetzt sind rechtliche Bestimmungen im kantonalen Recht.

In deinem konkreten Fall des Kantons Bern legt gemäss kantonaler Strassenverkehrsordnung (Art. 9 StrVV) die Strassenverkehrsbehörde den Prüfungsort fest. Im Einzelfall genügt diese Grundlage wohl, um Fahrschüler einem anderen Prüfungsort zuzuweisen.

Hast auch du eine Frage zu den Verkehrsregeln?

Dann richte diese direkt an Lprofis@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne ans Expertenteam von L-drive Schweiz, dem nationalen Dachverband der Fahrlehrerorganisationen, weiter.

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