Wenn ein Nutzfahrzeug hauptsächlich (rund 70 %) im Kanton Solothurn bewegt und abgestellt wird, darf es dann trotzdem im Kanton Thurgau eingelöst werden?
Urs Giger, per Mail
Grundsatz: Übernachtung
Als Standort eines Fahrzeugs (unabhängig von der Art des Fahrzeugs) gilt der Ort, an dem es normalerweise über Nacht abgestellt wird. Im Falle von Aussendienstmitarbeitern, die ihre Wagen tagsüber nutzen und nachts bei sich zu Hause abstellen, oder Kurierfahrern, die ihre Transporter unter der Woche in der ganzen Schweiz nutzen und am Wochenende an ihrem Wohnsitz abstellen, muss das Fahrzeug am Wohnsitz des Fahrers angemeldet werden.
Ausnahme: Autohalter
Wird das Auto aber mindestens zwei Mal pro Monat am Wohnsitz des Halters abgestellt, muss es im Wohnsitzkanton des Fahrzeughalters angemeldet sein. Gleiches gilt für Autos, die in diversen Kantonen weniger als neun Monate je Kanton verwendet werden.
Das Fallbeispiel
Weniger beamtendeutsch und konkret zur Ihrer Frage: Wohnt der Fahrzeughalter im Kanton Thurgau, sein Auto wird aber zu 70 Prozent im Kanton Solothurn abgestellt, muss es im Kanton Thurgau angemeldet sein. Umgekehrt: Wohnt der Fahrzeughalter im Kanton Solothurn, das Fahrzeug steht aber zu 30 Prozent im Kanton Thurgau, muss es in Solothurn eingelöst werden.
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Dann richten Sie diese an: Redaktion Blick, Stichwort «AutoBlick», Postfach 8099 Zürich oder per Email an auto@blick.ch.
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