Darum gehts
- Referenzzinssatz sinkt am Montag auf 1,5 Prozent
- Bestandsmieter haben Anspruch auf Mietzinsreduktion
- Mietzinsreduktion gilt ab nächstmöglichem Kündigungstermin
- Effektiver Senkungsanspruch liegt bei rund 2 Prozent der Miete
Die Woche startet mit guten Nachrichten für Mieterinnen und Mieter: Am Montagmorgen verkündet das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den Rückgang des Referenzzinssatzes von 1,75 auf 1,5 Prozent.
Für Miethaushalte bedeutet eine Senkung, dass sie Anspruch haben auf eine Reduktion des Mietzinses. Noch ist die Senkung zwar nicht offiziell, doch laut Larissa Steiner (35), Leiterin Rechtsberatung vom Mieterverband Zürich, ist es eine reine Formsache.
Der Referenzzinssatz basiert auf dem durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz und wird viermal im Jahr – Anfang März, Juni, September, Dezember – vom BWO bekannt gegeben.
Schon zum letzten Stichtag fast gesunken
Zur Erinnerung: Bereits letzten Dezember schrammte man haarscharf an einer Senkung vorbei. Wäre der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken um nur 0,01 Prozentpunkte mehr gesunken, wäre der Referenzzinssatz damals bereits auf 1,5 Prozent abgerundet worden.
«Da der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz seit Dezember weiter gesunken ist, wird die Rundung des Referenzzinssatzes diesmal definitiv auf 1,5 Prozent fallen», ist sich Steiner sicher.
Mieter müssen Senkung einfordern
Viele Miethaushalte dürften folglich ein Begehren auf eine Mietzinsreduktion stellen können.
Das gilt für alle, deren Mietzins aktuell auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent oder höher basiert. «Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag abgeschlossen oder die letzte Mietzinsanpassung vorgenommen wurde», sagt Steiner.
Ein Blick in die Verträge ist wichtig. Denn es gibt einige Konstellationen, bei denen der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent oder höher basiert, die aber trotzdem keine Senkung zugute haben.
Insgesamt könnte der Mietzins für Haushalte um bis zu 2,91 Prozent zurückgehen. Doch die Teuerung – die in den letzten Jahren hoch war – könnte den Senkungsanspruch auffressen. Vermieter dürfen den Senkungsanspruch um 0,5 bis 1 Prozent reduzieren, um die aufgelaufene Teuerung und die allgemeinen Kostensteigerungen zu verrechnen.
So stark sinkt die Miete
Für die meisten Haushalte dürfte der effektive Senkungsanspruch laut der UBS daher bei rund 2 Prozent der Nettomiete liegen. Wer aktuell also 3000 Franken für eine Vierzimmerwohnung bezahlt, kann mit dem neuen Referenzzinssatz 720 Franken pro Jahr sparen.
Mieterinnen und Mieter haben auch die Möglichkeit, in einem ersten Schritt mit dem Mietzinsrechner des Mieterverbands ihren Anspruch zu überprüfen, bevor sie ein Senkungsbegehren stellen. Der Mietzinsrechner kann auf der Website des Verbands ab Montag abgerufen werden.
Wird das Begehren vom Vermieter gutgeheissen, gilt die Mietzinssenkung ab dem nächsten Kündigungstermin.