Stimmt nicht: Die Verjährungsfrist beträgt für Ferien fünf Jahre, egal, was im Reglement steht. Und Ferientage verjähren kaum je, weil man vom Ferienkonto immer zuerst das älteste Guthaben aufbraucht. Es sei denn, der Arbeitgeber macht spätestens mit dem Ferienbezug geltend, dass ein jüngeres Ferienkontingent zuerst aufgebraucht werden muss. Ohne einen Einwand wird automatisch das älteste Guthaben abgezogen.
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Doch, kann sie. Das Gesetz schreibt vor, dass Ferien in der Regel im laufenden Kalenderjahr zu beziehen sind. So wird sichergestellt, dass sich Arbeitnehmende regelmässig erholen können. Es ist zwar zulässig, hie und da ein paar Ferientage ins nächste Jahr zu verschieben, es müssen aber sowohl die Arbeitgeberin als auch die Angestellten damit einverstanden sein.
Nein, grundsätzlich bestimmt das der Arbeitgeber. Er muss aber auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, soweit das betrieblich möglich ist. Möchte der Arbeitgeber Ferien zuweisen, muss er das zwei bis drei Monate im Voraus tun, damit Sie planen können. Keinesfalls darf er Sie bei schlechter Auftragslage kurzfristig zum stunden- oder tageweisen Ferienbezug zwingen. Hinzu kommt: Mindestens zwei Wochen Ferien pro Jahr müssen zusammenhängen.
Ja, das kann sie, auch wenn sie Rücksicht auf Ihre Interessen nehmen sollte, zum Beispiel auf die Schulferienzeit der Kinder. Wenn die Arbeitgeberin die Betriebsferien genügend früh festgelegt hat und dabei in angemessener Weise auf Ihre Wünsche eingegangen ist, darf sie den Zeitpunkt sämtlicher Ferienwochen festlegen. Vielleicht hilft ein frühzeitiges Gespräch mit der Chefin, damit sie im nächsten Jahr nicht wieder alle Ferienwochen mit Betriebsferien festlegt.
Tatsächlich sind viele Arbeitgeber so grosszügig. Aber: Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt lediglich vier Wochen. Nur Personen unter 20 Jahren haben nach Obligationenrecht fünf Wochen Ferien.
Auch Teilzeitangestellte erhalten mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Dabei gilt: Eine Ferienwoche hat genau gleich viele Stunden wie eine Arbeitswoche.
Doch, auch Stundenlöhner haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bei stark schwankenden Arbeitszeiten ist es erlaubt, den Ferienzuschlag zum laufenden Lohn auszubezahlen. Der Zuschlag muss aber im Vertrag und in jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Bei vier Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.
Ferienansprüche verjähren erst nach fünf Jahren. Sie können für diese Zeit auch rückwirkend Ihre Ferien verlangen. Sind Sie bereits nicht mehr dort angestellt, muss das Ferienguthaben ausbezahlt werden.
Das wäre nur im äussersten Notfall erlaubt, etwa wenn ein wichtiger Termin ansteht und viele Kollegen wegen Krankheit ausfallen. Die Arbeitgeberin müsste in einem solchen Fall sämtliche Annullierungs- oder Rückreisekosten übernehmen.
Doch, er darf die Weisung erlassen oder auch vertraglich regeln, dass zu einer bestimmten Zeit – zum Beispiel bei Rechnungsabschlüssen – keine Ferien eingegeben werden dürfen, weil mit besonders viel Arbeit zu rechnen ist. Die Vorgesetzten sollten das aber rechtzeitig ankündigen, am besten zu Beginn des Jahres. Verreist ein Arbeitnehmer dann trotzdem, darf der Arbeitgeber sogar fristlos kündigen.
Wenn Sie in den Ferien krank oder verletzt sind, muss der Arzt entscheiden, ob Sie dennoch zur Erholung fähig sind oder nicht – denn das ist ja der Zweck von Ferien. Die Ferien(un)fähigkeit wird dabei anders beurteilt als die Arbeits(un)fähigkeit. Sollten Sie tatsächlich ferienunfähig sein, können Sie die Ferien nachbeziehen.
Nein. In vielen Betrieben werden übers Jahr verteilt Arbeitsstunden vorgeholt und an sogenannten Brückentagen eingezogen. Es handelt sich dabei aber bloss um eine Verschiebung von Arbeitszeit und nicht um Ferientage. Wer also an einem Brückentag krank ist, hat Pech und kann den Vorholtag nicht nachbeziehen – man ist dann einfach in der Freizeit krank.
Nein, das ist Verhandlungssache. Mit einer Ausnahme: Arbeitnehmenden unter 30 Jahren sichert das Gesetz jährlich eine unbezahlte Ferienwoche für ausserschulische Jugendarbeit zu. Das gilt aber nur für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten.
Falsch, während der Ferien haben Sie Anspruch auf den gleichen Lohn, wie wenn Sie gearbeitet hätten. Dazu gehören auch ein angemessener Durchschnitt der Provision sowie regelmässig anfallende Schichtzulagen.
Das dürfen Sie, sofern Sie ferienfähig sind. Die Tage zählen dann aber auch als Ferien. Ob Sie ferienfähig sind, muss ein Arzt beurteilen.
Doch. Aber erst, wenn Sie länger als zwei Monate krank gewesen sind. Für den ersten Absenzmonat wird nicht gekürzt, anschliessend beträgt die Kürzung pro vollen Krankheitsmonat einen Zwölftel. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit dauert es entsprechend länger, bis eine Ferienkürzung erfolgen darf.
Beim Militärdienst verhält es sich genau gleich wie bei Krankheit. Bei einer Schwangerschaft wird hingegen erst ab dem dritten vollen Absenzmonat gekürzt. Während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt ist gar keine Kürzung erlaubt.
Nein, es fällt nicht ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist auch nicht in Ihrer Person begründet, wenn sich Ihre Ferien ungewollt verlängern – zum Beispiel, weil nach Lawinenabgängen die einzige Strasse ins Tal verschüttet wurde. Hier liegt «höhere Gewalt» vor, und dafür tragen Sie das Risiko selbst – und haben für diese Zeit keinen Lohnanspruch.
Das wird häufig so gehandhabt. Ferien sind, wenn immer möglich, als Freizeit zu beziehen. Dies gilt auch während der Kündigungsfrist. Ob Sie die Ferien zum Schluss des Arbeitsverhältnisses oder zu einem anderen Zeitpunkt während der Kündigungsfrist nehmen, bestimmt in erster Linie die Arbeitgeberin. Aber es gibt Ausnahmen. Falls die Arbeitgeberin triftige betriebliche Gründe hat, kann sie den Ferienbezug verweigern und die Restferien ausnahmsweise auszahlen.
Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall am vorgesehenen Tag. Ob eine Rückforderung des zu viel bezogenen Ferienlohns zulässig ist, regelt das Gesetz selber nicht. Häufig finden sich im Personalreglement entsprechende Bestimmungen. In der Praxis ist zu unterscheiden: Hat der Arbeitnehmer die Ferien auf eigenen Wunsch bezogen und kündigt anschliessend selbst, kann der Arbeitgeber die zu viel bezogenen Ferien vom Lohn abziehen. Kündigt aber der Chef, ist er selber schuld, wenn der Arbeitnehmer die bezogenen Ferien noch nicht verdient hat. Ein Lohnabzug wäre dann nicht gerechtfertigt.