Sieben Monate bedingte Haft und eine Geldstrafe in der Höhe von knapp 1'100 Franken – so lautet das Urteil des Landesgerichts Feldkirch gegen einen ehemaligen Funktionär des österreichischen Bundesligisten Altach. Dieser hat Spielerinnen in der Garderobe und Dusche heimlich gefilmt.
Wie Blick-Recherchen im vergangenen Herbst gezeigt haben, handelt es sich dabei um einen ehemaligen Schweizer Spitzenschiedsrichter, der bis zur letzten Saison auch in den obersten Schweizer Fussballigen zum Einsatz gekommen ist.
Auch Minderjährige gefilmt
Im Verfahren besonders schwer gewogen hat die Tatsache, dass einige der gefilmten Sportlerinnen zum Zeitpunkt der Aufnahmen minderjährig gewesen sind und für die Erstellung der Bilder mit der Umkleidekabine ein eigentlich geschützter Raum missbraucht worden ist. Der Ex-Funktionär bekennt sich zudem schuldig, im Darknet ein Abonnement für einen Streamingdienst, der kindesmissbräuchliche Handlungen zeigt, abgeschlossen zu haben.
Den Vorwurf, er habe die Inhalte auch auf seinem Laptop gespeichert, weist er dagegen zurück. Stattdessen habe er den Ordner mit diesen Daten aus Versehen heruntergeladen und dann sogleich wieder gelöscht. Auch zu einer Weitergabe der Aufnahmen sei es nicht gekommen. Tatsächlich spricht ihn die zuständige Richterin in diesem Punkt frei.
Schmerzensgeld für jede Spielerin
Während der Verhandlung zeigt sich der Angeklagte reuig und entschuldigt sich direkt bei den Opfern. Diese betonen: «Altach wurde unser Zuhause, dieses Zuhause wurde von jemanden zerstört, von dem wir dachten, er wäre ein Teil dieser Familie.» Nach wie vor hätten sie unter den Folgen dieses Vertrauensbruchs zu leiden und würden sich etwa in öffentlichen Duschräumen nicht mehr wohlfühlen, wie aus einer gemeinsamen Stellungnahme hervorgeht. Aus diesem Grund muss der ehemaliger Funktionär jeder betroffenen Spielerin auch Schmerzensgeld in der Höhe von knapp 600 Franken bezahlen.
Weil der Schweizer das Urteil angenommen, aber die Staatsanwalt diesbezüglich auch um Bedenkzeit gebeten hat, ist es noch nicht rechtskräftig.