Wegen Zungenküssen mit Schülerin
Tanzlehrer kam 15-Jähriger zu nah – Berufsverbot

Tanzlehrer Javier D. soll eine Schülerin im Teenager-Alter mehrmals sexuell genötigt und ihr unter anderem Zungenküsse gegeben haben. Nun wird ihm der Kontakt zu Kindern verboten.
Publiziert: 28.01.2020 um 16:48 Uhr
|
Aktualisiert: 28.01.2020 um 20:05 Uhr
Teilen
Anhören
Kommentieren
1/4
Der Tanzlehrer Javier D. vor einem Jahr auf dem Weg ans Gericht.
Foto: Thomas Meier

In den nächsten zehn Jahren darf der Zürcher Tanzlehrer Javier D.* bei seiner Arbeit keinen Kontakt zu Kindern unter 16 Jahren haben. So lautet das Verdikt des Obergerichts, das damit das Urteil vom letzten Jahr noch verschärft hat.

Gerade mal 15-jährig war eine seiner Schülerinnen, als Javier D. sich mehrfach an ihr vergriffen hatte (BLICK berichtete). Bis zu 15 Mal soll der selbständige Tanzlehrer mit peruanischen Wurzeln den Teenie missbraucht haben. Vor den Lektionen habe der Mann das Mädchen aufs Sofa gedrückt, sie angefasst und ihr Zungenküsse gegeben, obwohl sich das Opfer dagegen gewehrt hatte.

Staatsanwaltschaft wollte härtere Strafe

Vor rund einem Jahr war D. deswegen mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu 10 Franken bestraft worden. Nebst einem Anteil der Gerichtskosten wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, seinem Opfer 1000 Franken Genugtuung und über 8600 Franken Prozessentschädigung zu bezahlen.

Der Staatsanwaltschaft war dies aber nicht genug. Sie zog das Urteil darum weiter ans Obergericht – und hatte nun Erfolg. Sie war nicht damit einverstanden, dass der Tanzlehrer weiterhin minderjährige Schüler und Schülerinnen unterrichten darf. Sie forderte ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen.

Im Gesetz sei klar geregelt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern und einer Strafe von über 180 Tagessätzen in allen Fällen ein solches Verbot auszusprechen sei. Und da der Tanzlehrer 270 Tagessätze kassiert habe, sei diese Anordnung zwingend.

Verteidigung: Mädchen soll geflirtet haben

Die Verteidigung von Javier D. hingegen war der Meinung, dass ein Tätigkeitsverbot unverhältnismässig sei. Der Beschuldigte habe sich in den 14 Jahren als Tanzlehrer sonst nie etwas zu Schulden kommen lassen. Zudem habe das Mädchen mit ihrem Lehrer geflirtet. Ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren hätte schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Beschuldigten, argumentierte sein Anwalt.

Das Obergericht war aber gleicher Meinung wie der Staatsanwalt und fand ein Tätigkeitsverbot gerechtfertigt. Der Tanzlehrer darf somit künftig weder beruflich noch in irgendeiner organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Kindern unter 16 Jahren zu tun haben und dies für zehn Jahre. Das Urteil ist rechtskräftig. (cat/SDA)

Teilen
Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?
Derzeit sind keine Kommentare verfügbar.