Rüge aus Lausanne
Zürcher Gericht stellt unschuldige Frau öffentlich bloss

Ein Brief kam zurück, da publizierte die Justiz den Namen einer Zeugin im Amtsblatt. Ein Fehler, entscheidet das Bundesgericht: Die beschlagnahmten Daten sind für die Ermittler nun tabu.
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In «unserem» Fall fand die Postbeamtin den Briefkasten nicht – mit krassen Folgen. (Symbolbild)
Foto: Keystone

Darum gehts

  • Deutsche Frau verliert Privatsphäre wegen Veröffentlichung ihrer Daten im Amtsblatt
  • Zürcher Justiz durchstöbert beschlagnahmte Festplatten trotz fehlender Beschuldigung
  • Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz führte 2022 zur Beschlagnahmung in Deutschland
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
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Lena Berger
Beobachter

Stellen Sie sich vor: Ihr Vermieter kündigt Ihnen die Wohnung. Doch anstatt den Brief in den Briefkasten zu legen, hängt er die Kündigung ans schwarze Brett im Treppenhaus – an dem Sie drei Monate lang vorbeispazieren, ohne die Kündigung zu bemerken. Drei Monate später klopft der Vermieter an Ihre Tür, um die Wohnung abzunehmen. Und behauptet, Sie hätten ja von der Kündigung wissen müssen.

Klingt absurd – aber was ganz Ähnliches ist Margot Kieselbrink passiert, die eigentlich anders heisst. Und die ins Visier der Strafverfolgung geriet, nur weil sie einem anderen Menschen Unterkunft gewährte.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Polizei beschlagnahmt Computer und Festplatten

Rückblick: Im Dezember 2022 stehen deutsche Beamte in der Wohnung von Margot Kieselbrink in Deutschland. Der Grund ist ein Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz. Die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittelt wegen falscher Anschuldigung gegen eine Person, die bei ihr wohnt. Kieselbrink selbst ist nicht beschuldigt.

Dennoch nehmen die Polizistinnen ihren Computer, Festplatten und diverse Datenträger mit. Die Sachen werden in die Schweiz geschickt.

Der Kampf um die Versiegelung

Margot Kieselbrink will nicht, dass Fremde ihre privaten Daten durchstöbern. Also verlangt sie einige Zeit später die sogenannte Siegelung der Geräte. Solange diese besteht, darf die Staatsanwaltschaft den Inhalt der Festplatten nicht anschauen. Ein Gericht muss entscheiden, ob die Daten freigegeben werden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt also beim Zürcher Zwangsmassnahmengericht die sogenannte Entsiegelung. Das Gericht will Kieselbrink dazu anhören und schickt ihr eine Verfügung per Post, mit der sie zur Befragung aufgefordert wird.

Der Brief kommt allerdings nie an. Auf dem Rückschein der Deutschen Post prangt der Vermerk: «Empfänger unbekannt». Die Pöstlerin scheitert an dem, was der Polizei einige Zeit zuvor noch gelungen war: Frau Kieselbrink ausfindig zu machen. Warum, ist völlig unklar. Frau Kieselbrink wohnt nach wie vor an der gleichen Adresse. 

Die öffentliche Blossstellung

Das Zürcher Gericht stellt keine weiteren Nachforschungen an. Die Verfügung wird einfach im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Mit vollem Namen und mit der Adresse der Frau. Und damit sind wir bei der Analogie des Vermieters, der eine Kündigung einfach ans schwarze Brett nagelt. 

Da Kieselbrink in Deutschland das Zürcher Amtsblatt naturgemäss nicht liest, verstreicht die zehntägige Frist ungenutzt. Und das hat massive Folgen. Denn das Gesetz legt ihr Schweigen als Rückzug des Siegelungsbegehrens aus. Das heisst: Die privaten Daten werden zur Durchsuchung freigegeben. Kieselbrink verliert den Schutz ihrer Privatsphäre – und das, obwohl sie noch nicht mal beschuldigt wird, irgendwas falsch gemacht zu haben.

Öffentliche Ausschreibung ist Ultima Ratio

Erst viel später erfährt sie davon und wehrt sich vor Bundesgericht. Dieses gibt der Frau recht und stoppt das Vorgehen der Zürcher Justiz. Die Lausanner Richter stellen klar, dass eine Zustellung via Amtsblatt (öffentliche Bekanntmachung) nur die absolute Ausnahme sein darf – die Ultima Ratio.

Bevor ein Gericht zum drastischen Mittel der Amtsblattpublikation greift, muss es aktiv werden – etwa durch eine Anfrage beim Einwohnerregister, bei Nachbarn oder durch einen erneuten Zustellversuch. Weil das Zürcher Zwangsmassnahmengericht dies unterliess, geht die Sache nun zurück an die Vorinstanz. Was immer die Staatsanwaltschaft in den Daten möglicherweise gefunden hat, darf also bis auf weiteres nicht verwendet werden.

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