Darum gehts
- Denis Lungu konnte seinen Mietzins nach einem Schlichtungsverfahren reduzieren
- Sein ursprünglicher Mietzins war 30 Prozent höher als der Vormietzins
- Im ersten Halbjahr 2025 hatten die Schlichtungsbehörden in Zürich, Genf und Waadt am meisten Fälle
Die Wohnungssuche ist für viele ein Albtraum – vor allem in Grossregionen wie Genf oder Zürich. Die Nachfrage ist gross, das Angebot klein.
Auch Wahlzürcher Denis Lungu (31) sucht vier Monate lang intensiv in der ganzen Stadt, bis er schliesslich die Zusage für eine 2-Zimmer-Dachwohnung im Zürcher Stadtteil Wiedikon erhält. Nettomietzins: 2000 Franken. Per 1. Juni 2025 zieht er ein. Dann fällt dem 31-Jährigen auf: Der Mietzins ist zu hoch. Er zieht den Vermieter kurz nach dem Einzug vor die Schlichtungsbehörde – und wird überrascht!
Fehlender Mietzinsvergleich
Rund 1,5 Monate später bemerkt der Barkeeper, dass eine andere Wohnung im Haus frei geworden ist. Weil er diese an jemanden in seinem Bekanntenkreis vermitteln will, wendet er sich an die Vermieterfirma. Als er von dieser keine Mietzinsangaben erhält, wird er stutzig. Ihm fällt auf, dass die Firma ihm selbst für seine eigene Wohnung den vorherigen Mietzins nicht mitgeteilt hat – was im Kanton Zürich Pflicht ist.
Als er den Vermieter darauf hinweist, schreibt dieser: «Anscheinend wurde vergessen, das Formular beim Versand des Mietvertrages beizulegen.» Lungu erhält das Dokument nachträglich per Post und stellt fest: Sein Mietzins ist rund 30 Prozent höher als der zuvor.
Als Grund gibt der Vermieter Renovationsarbeiten und die Anpassung an orts- und quartierübliche Mietzinse an. Für den 31-Jährigen ist das nicht Grund genug für eine Erhöhung von monatlich rund 500 Franken.
Einigung im Schlichtungsverfahren
Lungu wendet sich an den Mieterinnen- und Mieterverband (MV), fragt nach seinen Rechten. Eigentlich liegt die gesetzliche Frist für die Anfechtung des Anfangsmietzinses bei 30 Tagen – nach Mietantritt. Weil Denis Lungu von seinem Vermieter aber nicht rechtzeitig über den vorherigen Mietzins in Kenntnis gesetzt wurde, konnte er den Zins auch nach Ablauf der Frist anfechten.
«Ich hätte auch die 2000 Franken Miete bezahlt. Schliesslich habe ich zu diesem Preis zugesagt», meint er. Es sei ihm dabei ums Prinzip gegangen. «Wenn ich wieder aus dieser Wohnung ausziehe, müssen die nächsten Mieter noch mehr bezahlen. Das ist unfair.»
Nachdem der MV Zürich das Verfahren für ihn in die Wege geleitet hat, treffen sich Mieter und Vermieter am 15. Oktober vor der Schlichtungsbehörde. Dort einigen sie sich auf einen tieferen Nettomietzins von 1700 Franken. Nun spart Lungu monatlich 300 Franken.
«Ich würde das sofort wieder machen. Obwohl ich anfänglich Angst hatte, die Verwaltung könnte mich deswegen aus meiner Wohnung schmeissen», sagt er. Genau das sei das grösste Problem: «Wegen der komplizierten Wohnungssituation trauen sich viele Leute nicht, für ihre Rechte einzustehen und zahlen einen hohen Preis dafür», so Lungu.
Kündigungsschutz nach Schlichtungsbehörde
«Die aktuelle Wohnungsknappheit wird von vielen Eigentümern ausgenutzt», betont Walter Angst vom Mieterinnen- und Mieterverband. Ein Alarmzeichen für einen missbräuchlichen Mietzins sei, wenn die Miete gegenüber der Vormieterschaft um über 10 Prozent höher sei, ohne dass die Wohnung saniert wurde.
Sich dagegen zu wehren, bringe keine Konsequenzen durch den Vermieter mit sich, beschwichtigt der Verband. «Mieter sind gegen Kündigungen geschützt, die während laufender Anfechtungsverfahren ausgesprochen werden», schreibt der MV Zürich auf seiner Webseite. Dazu kommt: Endet das Anfechtungsverfahren mit einem Urteil, bei dem sich Mieter und Vermieter einigen – oder die Mieterschaft erhält Recht, dann besteht für die Mietpartei ein dreijähriger Kündigungsschutz – abgesehen von Gründen wie Zahlungsverzug.
Laut dem Bundesamt für Wohnungswesen hatten die Schlichtungsbehörden in den Kantonen Zürich, Waadt und Genf im ersten Halbjahr 2025 diesbezüglich am meisten zu tun.
Der Vermieter, die Immo-Center AG, wollte sich auf Anfrage von Blick nicht zum Fall äussern.