Bundesgericht entscheidet
Stadt Zürich kann Mohren-Inschriften wie geplant abdecken

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes gegen die Abdeckung historischer Mohren-Inschriften in Zürich ab. Die Stadt kann nun wie geplant die Hausnamen in der Altstadt verhüllen.
Publiziert: 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 12:39 Uhr
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Die Inschrift «Zum Mohrentanz» in der Zürcher Altstadt darf abgedeckt werden.
Foto: Keystone

Darum gehts

  • Bundesgericht erlaubt Abdeckung historischer Mohren-Inschriften in Zürich
  • Zürcher Heimatschutz nicht beschwerdeberechtigt laut Bundesgericht
  • Stadtrat setzte 2020 Projektgruppe «Rassismus im Öffentlichen Raum» ein
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Die beiden historischen Mohren-Inschriften in der Stadt Zürich können wie geplant abgedeckt werden. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes (ZVH) nicht eingetreten. Der ZVH sei keine gesamtschweizerisch tätige Organisation und damit nicht beschwerdeberechtigt.

Der Zürcher Heimatschutz konnte seine Einwände gegen die von der Stadt Zürich geplante Abdeckung der Inschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» in der Zürcher Altstadt im kantonalen Verfahren vorbringen. Insofern seien das rechtliche Gehör und die Verfahrensgarantien gewahrt worden. Dies hält das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest.

Forderung nach Infotafeln

Es bestehe auch keine andere rechtliche Grundlage, die dem Heimatschutz die Beschwerde ans Bundesgericht erlauben würde. Nach Ansicht des Heimatschutzes würde es genügen, Tafeln anzubringen, die auf den Hintergrund der Namensgebung erklären. Dies sei das mildere Mittel als eine Abdeckung.

Der Zürcher Stadtrat hatte im Sommer 2020 eine Projektgruppe «Rassismus im öffentlichen Raum» eingesetzt, die Empfehlungen zum Umgang mit rassistischen Zeitzeichen im öffentlichen Raum abgeben sollte. Die Gruppe empfahl, die beiden Hausnamen abzudecken, was der Stadtrat im Mai 2022 mit zwei Beschlüssen in die Wege leitete.

Gegen die baurechtlichen Bewilligungen der Bausektion reichte der ZVH Rekurse ein und erhielt vom kantonalen Baurekursgericht Recht. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheide jedoch wieder auf. (Urteil 1C_28/2025 vom 23.6.2025)

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