Am 13. Juli 2017 veröffentlichte BLICK einen Artikel mit dem Titel «So lügt die Flüchtlings-Betreuerin». In dem Beitrag ging es um die Beziehung zwischen einer Flüchtlingsbetreuerin und einem Flüchtling.
Im Oktober 2017 reichte das Kantonsgericht Schaffhausen beim Presserat Beschwerde gegen den Artikel ein. BLICK habe gegen die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten und Journalistinnen verstossen, indem der Journalist bei der Beschaffung der Informationen seinen Beruf verschleiert habe. Nun weist der Presserat die Beschwerde ab.
Der BLICK-Journalist habe seinen Beruf offengelegt und damit nicht gegen die Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalisten verstossen.
Die ausführliche Begründung wird in den nächsten Tagen auf presserat.ch publiziert.