Fahrlässige Tötung an Schülerin (†33)
Gleitschirm-Lehrer nach Todesabsturz angeklagt

Ein Gleitschirm-Wingover endete für eine 33-jährige Frau tödlich. Die Staatsanwaltschaft verlangt für den Ausbildner wegen fahrlässiger Tötung eine bedingte Geldstrafe.
Publiziert: 22.06.2016 um 16:42 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 17:31 Uhr
Der Gleitschirmflug endete für eine 33-jährige Frau tödlich.
Foto: Symbolbild

Am Mittwoch stand ein 36-jähriger Ausbildner einer Gleitschirm-Flugschule vor dem Kreisgericht See-Gaster in Uznach SG. Nach dem tödlichen Unfall einer 33-jährigen Frau im Juli 2013 wurde ihm fahrlässige Tötung vorgeworfen. Das Urteil steht noch aus.

Am 20. Juli 2013 hatte eine damals 33-jährige Frau bei einem Ausbildungsflug verschiedene Flugbewegungen ausprobiert. Sie folgte dabei den Anweisungen des Fluglehrers am Boden, mit dem sie per Funk in Kontakt war.

Bei einem der Manöver - einem «Wingover» - klappte eine Seite ihres Gleitschirms ein und sie begann sich in der Luft spiralförmig immer schneller zu drehen. Der Fluglehrer wies sie zuerst an, ein Gegenmanöver auszuführen und danach, den Notfallschirm auszulösen. Dies habe er immer wieder wiederholt, erklärte der heute 36-jährige Ausbildner am Mittwoch vor dem Kreisgericht See-Gaster.

Frau reagierte nicht auf Anweisung

Die Frau reagierte nicht auf die Anweisungen. Ob sie vor Panik wie gelähmt war, ob sie die Kommandos nicht hörte oder ob das Rettungssystem aus anderen Gründen nicht funktionierte, lasse sich heute nicht mehr nachvollziehen, erklärte der Verteidiger vor Gericht. «Alles andere wäre Spekulation«, sagte er.

Die Frau überlebte den Absturz aus einer Höhe von rund 180 Metern nicht. Die Staatsanwaltschaft verlangte wegen fahrlässiger Tötung eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

In der Verhandlung ging es unter anderem um die Frage, ob die vom Ausbildner verlangten Manöver dem Können der Frau entsprochen hatten, ob die Flughöhe ausreichend und das Funkgerät für den Verwendungszweck tauglich war. So erklärte der Rechtsvertreter der Angehörigen, die Frau habe die Anweisungen über den Betriebsfunk wegen des Windlärms beim immer schneller werdenden Trudeln nicht mehr hören können.

Fehlender Hinweis auf Gefahren?

Bei der Befragung betonte der Angeklagte, dass in der Gleitschirm-Flugschule, in der er als Geschäftsführer tätig ist, sorgfältig gearbeitet werde. Sie sei vom Bund anerkannt und werde regelmässig überprüft. Es gebe beim Gleitschirmfliegen ein Restrisiko und das habe zum tragischen Unfall geführt.

Die Frage des Restrisikos war das zentrale Thema in den Ausführungen des Rechtsvertreters der Angehörigen. Für ihn hatte der Angeklagte nicht alles unternommen, um ein Unglück zu vermeiden. So sei die Frau zu wenig auf die Gefahren der verlangten Flugmanöver aufmerksam gemacht worden.

In Gutachten werde bezweifelt, dass dafür die Flughöhe ausgereicht habe. Ein Funkkontakt über einen Ohrhörer statt über ein Gerät hätte verhindert, dass die Frau die Anweisungen nicht mehr mitbekam. Generell habe bei der Ausbildung ein systematischer Aufbau gefehlt. «Ein vermeidbares Risiko ist kein zulässiges Risiko», stellte der Anwalt fest.

Frau soll erfahrene Gleitschirm-Pilotin sein

Dem entgegnete der Verteidiger, die Frau sei eine begeisterte Gleitschirm-Pilotin mit bereits viel Erfahrung gewesen. Unter anderem habe sie über eine britische Lizenz für Gleitschirmpiloten verfügt und in Island ein spezielles Hallentraining für den Notfallschirm absolviert. In den vier Jahren vor dem Unfall seien 90 Flüge in Island, der Schweiz oder Slowenien zusammengekommen.

Die Ausbildung habe sie gemacht, weil ihre Lizenz in der Schweiz nicht anerkannt sei: «Der Kurs diente nicht dem Erlernen, sondern war eine Umschulung.» Das Manöver, das ihr zum Verhängnis wurde, habe sie zuvor bereits mehrfach gemeistert. Bei seinem Mandanten sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten feststellbar, er sei deshalb freizusprechen, so der Verteidiger.

Das Kreisgericht See-Gaster wird das Urteil schriftlich eröffnen. (SDA)

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