Mittels Sterbehilfe
Baby-Quäler René Osterwalder in Haft gestorben

Der als Baby-Quäler bekannt gewordene und 1998 verurteilte René Osterwalder (†71) ist tot. Er ist in der JVA Pöschwies gestorben.
Publiziert: 14:23 Uhr
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Aktualisiert: 18:01 Uhr
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Baby-Quäler René Osterwalder Ist im Knast gestorben.
Foto: Sobli

René Osterwalder ist tot. Der Baby-Quäler ist in der JVA Pöschwies mittels einer Sterbehilfsorganisation gestorben. Er ist am 16. April dieses Jahres «mithilfe einer Sterbehilfeorganisation aus dem Leben geschieden», bestätigt die Direktion der Justiz und des Innern gegenüber «20 Minuten». 

Osterwalders Taten erschütterten in den 1990er-Jahren die Schweiz: Ab 1992 quälte und missbrauchte er mehrere Kinder, darunter zwei Mädchen im Babyalter. Seine Taten zeichnete er auf Video auf – 1998 wurde er zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt, daraufhin kam er in die Verwahrung.

Vom erfolgreichen Informatikunternehmer zum Baby-Quäler

Osterwalder arbeitete in den 90er-Jahren als erfolgreicher Informatikunternehmer in Dübendorf ZH. In der niederländischen Hauptstadt Amsterdam hatte er eine Zweitwohnung – dort sollte er 1992 wiederholt auf Kinder von befreundeten Paaren aufpassen. 

Anstelle auf die Kinder Acht zu geben, missbrauchte er sie sexuell und quälte sie solange, dass sie nur knapp dem Tod entkamen. So wurden die Kinder unter Wasser gedrückt oder mit Elektroschocks versetzt, bis sie nicht mehr reagierten – alles davon zeichnete er auf.

1994 wurde der Softwareentwickler aufgrund von Besitzes illegaler Waffen in Amsterdam verhaftet. Bei einer Durchsuchung seiner dortigen Wohnung wurden dann die Videos der Misshandlungen gefunden. Osterwalder wurde daraufhin an die Schweiz ausgeliefert, wo er in Untersuchungshaft kam.

Enormes Medieninteresse während Prozess

Das Zürcher Geschworenengericht entschied dann in einem mehrwöchigen Gerichtsverfahren über das Urteil des Baby-Quälers. Ebenfalls vor Gericht stand seine damalige Partnerin. Sie soll von den Straftaten ihres Geliebten gewusst haben und hat trotzdem nicht eingegriffen, obwohl sie anwesend gewesen sei. 

Der Prozess begann unter enormem Medieninteresse am 23. April 1998. Rund vier Wochen später, am 19. Mai 1998, kam dann das Urteil: Wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung wurde Osterwalder zu 17 Jahre Zuchthaus verurteilt. Zusätzlich wurde die Verwahrung angeordnet. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. 

Die Partnerin wurde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.

Blick-Frontpage vom 20. Mai 1998 nach Bekanntgabe von René Osterwalders Urteil.

Hungerstreik wegen verwehrter Knastliebe

Mehrere Male versuchte Osterwalder während seiner Haftstrafe erfolglos, gerichtlich freizukommen. Neben seinen Bemühungen, aus der Verwahrung entlassen zu werden oder Hafterleichterungen zu bekommen, sorgte Osterwalder auch für andere Schlagzeilen. 

2009 trat er etwa in einen Hungerstreik, weil er nicht mit einem Mithäftling zusammenleben durfte, in den er sich verliebt hatte. Zuletzt probierte er 2017, eine Aufhebung seiner Verwahrung zu erreichen und unter bestimmten Bedingungen entlassen zu werden. 

Voraussetzungen für assistierten Suizid erfüllt

Nun ist der mittlerweile 71-Jährige in der JVA Pöschwies in Regensdorf ZH durch einen assistierten Suizid verstorben. Auch Verwahrte und Häftlinge haben in der Schweiz das Recht, die Art und den Zeitpunkt ihres Todes frei zu wählen. Das wird in der Bundesverfassung durch das Selbstbestimmungsrecht und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention so festgehalten – darauf hat jede urteilsfähige Person Anspruch.

Äussert eine verwahrte Person den Wunsch, zu sterben, wird dies geprüft. Sind dann bestimmte Bedingungen, zu denen neben der Urteilsfähigkeit auch ein durch externe medizinische Fachpersonen «unerträgliches physisches oder psychischen Leiden» gehören, erfüllt, werden Sterbehilfeorganisationen wie Exit eingeschaltet. Dies war bei Osterwalder offenbar der Fall. Weitere Angaben zum Tod des Sexualstraftäters macht der Kanton aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht.

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