Darum gehts
- Sängerin Lori Glori droht der Entzug ihrer C-Bewilligung
- Der Grund: Die Amerikanerin war länger als sechs Monate im Ausland
- Blick erklärt, wie du von der Aufenthaltsbewilligung zum roten Pass kommst
Sängerin Lori Glori (66) hat dem Schweizer Superstar DJ Bobo (57) für mehrere Welthits ihre Stimme geliehen. Als Musikerin ist die gebürtige Amerikanerin international viel unterwegs. Doch zur Schweiz hat sie eine besondere Beziehung – nicht nur aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit DJ Bobo: 2015 verlegte sie ihren Wohnsitz nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger in die Schweiz und besitzt seit 2021 eine Niederlassungsbewilligung C. Diese wollen ihr die Behörden nun entziehen. Somit droht ihr die Ausschaffung. Der Grund: Lori Glori war über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten im Ausland.
Dass ihr Auslandsaufenthalt nicht länger als ein halbes Jahr hätte dauern dürfen, habe sie nicht gewusst, beteuert Lori Glori. Blick erklärt die wichtigsten Schweizer Aufenthaltstitel B und C, was man damit tun kann – und was nicht.
Wer als Ausländer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen will, braucht eine Aufenthaltsbewilligung. Die Gründe für einen solchen Schritt können unterschiedlich sein: eine Arbeitsstelle in der Schweiz, eine Liebesbeziehung oder Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer, ein Studium oder beispielsweise steuertechnische Überlegungen. In den meisten Fällen bekommen ausländische Staatsbürger zuerst eine Aufenthaltsbewilligung B. Beim Antrag braucht es einen Nachweis, dass man imstande ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dabei kann es sich um einen Arbeitsvertrag oder um den Nachweis von ausreichend finanziellen Mitteln handeln.
Für Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten gelten strengere Bedingungen als für solche aus EU- und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen). So muss die B-Bewilligung etwa jährlich erneuert werden. Reisen innerhalb des Schengenraums sind mit einem B-Ausweis grundsätzlich möglich. Allerdings sollten sich Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B – kantonale Unterschiede vorbehalten – nicht länger als sechs Monate durchgehend ausserhalb der Schweiz aufhalten, da der Aufenthaltstitel ansonsten erlischt.
Wer als ausländischer Staatsbürger oder ausländische Staatsbürgerin mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hat, kann eine Niederlassungsbewilligung C beantragen. Diese berechtigt zu einem unbeschränkten Aufenthalt in der Schweiz. Die Fristen sind unterschiedlich: Bürgerinnen und Bürger aus EU-/EFTA-Staaten müssen fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben, solche aus Drittstaaten zehn Jahre. Bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gelten teils erleichterte Bedingungen, wie etwa verkürzte Fristen.
Die gesuchstellende Person muss gut integriert sein und Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache nachweisen. Sie darf ausserdem keine Sozialhilfe bezogen haben. Es sollten auch keine Vorstrafen vorliegen. Reisen im Schengenraum sind mit einer C-Bewilligung problemlos möglich. Allerdings sollten sich die Inhaberinnen und Inhaber nicht länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind möglich. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 30 Tage vor Ausreise bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen. Die Niederlassungsbewilligung C muss alle fünf Jahre verlängert werden.
Wer mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat, davon drei der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs, kann den Schweizer Pass beantragen. Eine zusätzliche Bedingung ist, dass die Person im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist. Personen, die die Schweizer Staatsbürgerschaft wollen, müssen gute Kenntnisse einer Landessprache nachweisen. Sie dürfen keine Sozialhilfe bezogen und keine unbezahlten Betreibungen oder Steuerrechnungen haben. Der Leumund sollte ausserdem einwandfrei sein.
Eheleuten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern wird die erleichterte Einbürgerung gewährt. In diesen Fällen gelten verkürzte Fristen: Ein Antrag kann nach mindestens drei Jahren Ehe und fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz direkt nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung C gestellt werden. Der Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit, eines leeren Vorstrafenregisters sowie der guten Integration ist auch von Eheleuten von Schweizerinnen und Schweizern zu erbringen.