Darum gehts
Es war ein dramatischer Wettlauf gegen die Zeit: Eine 61-jährige Frau erleidet in ihrer Wohnung einen schweren Schlaganfall. Per Ambulanz wird sie notfallmässig in ein Spital im Kanton Thurgau eingeliefert. Nach einer knapp einstündigen Erstbehandlung wird sie verlegt, in ein Spezialspital im Nachbarkanton St. Gallen. Am nächsten Tag ist sie tot.
Sie hinterlässt ihre betagte Mutter. Diese will Gewissheit: Wurde ihre Tochter in der kritischen ersten Stunde im Spital korrekt behandelt? Gab es Versäumnisse? Doch das Spital und die kantonalen Gesundheitsbehörden blieben hart: Sie verweigern der Mutter die Einsicht in die Krankengeschichte und berufen sich auf das ärztliche Berufsgeheimnis.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Der Fall entwickelt sich zu einer Grundsatzfrage des Schweizer Rechts: Wer hat nach dem Tod die Macht über die Patientendaten? Das Verwaltungsgericht St. Gallen gewährt der Mutter für das dortige Spital Einsicht. Doch der Kanton Thurgau bleibt bei einem strikten Nein. Die Mutter zieht weiter vor Bundesgericht.
Das Geheimnis gilt über den Tod hinaus
Das oberste Gericht stellt klar: Das Arztgeheimnis schützt die Privatsphäre der Patienten – auch nach deren Tod. Sprich: Das private Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person bleibt bestehen. Darum haben Angehörige nicht automatisch ein Recht auf Akteneinsicht.
Wenn sie diese wollen, müssen sich die Ärzte vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Wie genau, bestimmt das kantonale Recht. Nur in wenigen Kantonen ist das nicht nötig, weil Patientengesetze die Ärztinnen selbst berechtigen, die Bezugspersonen zu informieren. Etwa wenn sie vermuten, dass die Patientin gewünscht hätte, dass Informationen herausgegeben werden.
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Die kantonale Behörde muss entscheiden, was schwerer wiegt: das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen oder das Informationsinteresse der Hinterbliebenen. Das Bundesgericht streicht folgende Grundsätze heraus:
- Vorsorgepflicht der Patienten: Jede Person kann zu Lebzeiten festlegen, wer im Todesfall informiert werden darf. Wenn eine solche Verfügung fehlt, müssen die Behörden zurückhaltend sein.
- Keine Einsicht auf blossen Verdacht: Der pauschale Vorwurf eines Behandlungsfehlers allein reicht nicht aus, damit das Berufsgeheimnis aufgehoben wird. Es müssen ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung vorliegen.
- Trauerprozess gegen Rechtsschutz: Das Gericht anerkennt das Bedürfnis der Angehörigen, den Tod psychologisch zu bewältigen, zu trauern. Doch es stellt klar, dass dies allein keine vollständige Aktenherausgabe rechtfertigt.
Am Schluss hat das Bundesgericht entschieden, dass die Mutter das Patientendossier ihrer verstorbenen Tochter nicht einsehen darf. Denn das Interesse der Tochter an der Geheimhaltung ihrer Daten wiegt schwerer als das Aufklärungsbedürfnis der Mutter. Auch weil sie die Umstände der Notfallbehandlung bereits grob kennt, da sie den Überweisungsbericht des ersten Spitals erhalten hat.
Ausserdem hätte die Tochter zu Lebzeiten die Möglichkeit gehabt, der Mutter mit einer Vollmacht zu erlauben, nach ihrem Tod die Patientenakte zu erhalten. Da eine solche Einwilligung fehlt, bleibt das Arztgeheimnis zum Schutz der Privatsphäre bestehen.
So kannst du vorsorgen
Wer seinen Angehörigen später mühsame Behördengänge oder gar Gerichtsprozesse ersparen will, kann vorsorgen. Und in einer Patientenverfügung explizit festhalten, welche Vertrauenspersonen im Fall des Todes vollumfänglich Einsicht in die Krankenunterlagen erhalten sollen.