Der Mitteleinsatz der Polizei sei «aus mehreren Gründen nicht unproblematisch», schreibt das Gericht. Zwar erfolgte er «nicht ohne jeglichen Anlass», allerdings eher auf eine Provokation hin statt auf eine Bedrohung, wie es weiter heisst. Zudem gebe es Hinweise, dass der Mindestabstand von 20 Metern unterschritten worden sei.
Ein Teilnehmer der Demonstration wirft der Polizei vor, ihn mit Gummischrot am rechten Auge getroffen zu haben und erstattete Anzeige, wie es heisst. Die Staatsanwaltschaft wollte in der Sache zunächst nicht ermitteln, wird nun aber dazu verpflichtet, wie das Appellationsgericht entschieden hat.
Ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die gesamte Basler Staatsanwaltschaft hat das Appellationsgericht hingegen abgewiesen.