«Er wurde mit Samthandschuhen angefasst»
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Reporterin zum Missen-Killer:«Er wurde mit Samthandschuhen angefasst»

Erdrosselt, zerstückelt und püriert – aber schuld war sie
Die perfide Verteidigungsstrategie des Missen-Killers

Thomas L.* (43) erdrosselte seine Frau, zerstückelte sie und liess sie unter anderem mit einem Pürierstab verschwinden. Am ersten Verhandlungstag schlüpft er in die Rolle des Opfers: Seine Frau sei die Böse gewesen, er habe sich nur gewehrt.
Ivana L. wurde 38 Jahre alt.
Foto: Facebook

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Thomas L. tötet 2024 Ehefrau Ivana L., zerstückelt ihre Leiche
  • Seine Verteidigung: Es war Notwehr, Experten widersprechen
  • Freispruch für Thomas L. möglich

Die Fakten sind klar: Thomas L.* (43) hat im Februar 2024 seine Ehefrau und Ex-Miss-Schweiz-Kandidatin Ivana L.* (†38) getötet.

Dann beginnt er, die Spuren zu verwischen. Die Anklageschrift enthüllt schaurige Details. So habe er ihren Körper mit einer Gartenschere, einer Stichsäge und einem Messer klein gehackt – und soll dann sogar zum Pürierstab gegriffen haben. Teilweise soll er die Leiche seiner Ehefrau auch in einer Chemikalie im Waschkeller aufgelöst haben. Danach duscht er, holt die Kinder ab und isst mit ihnen Znacht. Ein Verhalten, das sogar Experten schockierte. Doch verantwortlich für all das sei nicht etwa er, sondern seine Frau!

Seine Frau sei «gewaltbereit» gewesen

Der erste Verhandlungstag wegen Mord und Störung des Totenfriedens hätte eigentlich im Zeichen der Befragung stehen sollen. Doch das Baselbieter Strafgericht fasste Thomas L. am Montag mit Samthandschuhen an. Konkrete und vor allem kritische Nachfragen an den Missen-Killer gab es kaum.

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Er hat seine Frau getötet: Ehemann Thomas L. (43).
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Für Aufsehen sorgte seine Verteidigungsstrategie. Laut ihr sei nicht nur er der Gewalttätige, sondern auch seine Frau. Sie sei es gewesen, die ihn vor der Tat mit einem Messer angegriffen habe, so Thomas L. vor Gericht. Sie sei es gewesen, die in den Jahren zuvor immer kontrollierender geworden sei. Sie habe nicht nur Einblick in seine Finanzen, sondern auch ein monatliches Taschengeld von 4000 Franken verlangt.

Wurde getötet, zerstückelt, sogar püriert: Ivana L. (†38).
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Berechnend sei sie gewesen, spätestens ab dem Zeitpunkt, als sie gemerkt habe, wie ergiebig eine Scheidung für ihr Portemonnaie sein könne. Sie sei «gewaltbereit» gewesen. Das Bild, das er derweil von sich selber zeichnet: Ein Vorzeigeehemann, der unter dem schrecklichen Regime seiner Ehefrau litt.

Ihr Tod war «Notwehr»

Eine Aussage vor Gericht: «Als ich gefragt habe, was sie denn für die Familie beiträgt, ist sie explodiert.» Immer wieder habe er sich für sie entschieden, sagte Thomas L. vor Gericht. «Ihre Gewalt und Aggressionen waren nichts Neues.» Aber mit einem Messerangriff habe er nicht gerechnet, so der Beschuldigte.

Gibt sich vor Gericht als Opfer von «weiblicher Gewalt im häuslichen Bereich»: Thomas L. (43).
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Ivana L.s Tod durch seine Strangulation? Eine «Notwehrhandlung». Das Verschwindenlassen ihrer Leiche? Eine «Panikreaktion». Die Verteidigungsstrategie, juristisch zwar lauter, lässt jedwede Pietät vermissen. Thomas L. und seine Anwälte verweisen immer wieder auf «weibliche Gewalt im häuslichen Bereich».

Thomas L. ist geständig und gibt sich im Gerichtssaal voll der Reue – nur schon diese beiden Faktoren dürften sich am Schluss des Verfahrens mildernd auf seine Strafe auswirken. Wie weit kommt man mit einer solchen Verteidigungsstrategie?

Wird er am Schluss freigesprochen?

Blick fragt beim Experten nach: André Kuhn ist Anwalt bei der Kanzlei für Strafverteidigung Penalisti. Er sagt: «Bei einem geständigen Täter, der aufrichtige Reue zeigt, fällt die Strafe bis zu einem Drittel tiefer aus als bei einem, der die Strafe abstreitet.»

Möglich ist, dass Thomas L. und seine Anwälte gar mit einem Freispruch liebäugeln. Ein solcher wäre gemäss Kuhn nicht unmöglich: «Handelte der Beschuldigte in Notwehr, wird er freigesprochen. Liegt ein Notwehrexzess vor, wird der Beschuldigte zwar verurteilt, aber seine Strafe wird gesenkt.»

Bei einer Verurteilung wegen Totschlags betrage die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, bei vorsätzlicher Tötung fünf Jahre und bei Mord zehn Jahre. Heisst: «Die Qualifikation einer Tat hat also einen grossen Einfluss auf die Strafe.»

Rechtsanwalt André Kuhn spricht mit Blick über den Fall von Binningen BL.
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Die Verteidigung versucht, Zweifel zu streuen und so das Gericht auf ihre Seite zu ziehen. Kuhn: «Wenn das Gericht überzeugt ist, dass er sich gegen einen laufenden Angriff zur Wehr setzte und diesen nicht anders abwehren konnte, dann würde er für die Tötung wegen Notwehr nicht verurteilt.»

Diesen Zweifeln gegenüber stehen aber gewisse Fakten, die zu kippen schwierig sein dürfte: Eine Ehefrau, erdrosselt, zerstückelt, püriert und in Chemikalien aufgelöst. Und Gutachten, die wohl deutlich gegen die Notwehr-Darstellung von Thomas L. sprechen.

* Namen geändert 

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