Geschäftsprüfer prüfen Weitergabe von Informationen
Das Parlament schaltet sich bei Corona-Leaks ein

Sollen die GPK-Mitglieder die Corona-Leaks unter die Lupe nehmen, obwohl dazu bereits ein Strafverfahren läuft? Rein rechtlich könnten die Geschäftsprüfer das. Am Montag fällt wohl eine Vorentscheidung.
Publiziert: 23.01.2023 um 00:20 Uhr
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Pascal TischhauserStv. Politikchef

Nehmen sich die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Parlaments der Corona-Leaks an? Darüber beraten die GPKs von National- und Ständerat am Montag.

Wie bekannt ist, führt Sonderermittler Peter Marti (72) ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung während der Covid-Pandemie durch. Alain Bersets (50) früherer Departementssprecher Peter Lauener (52) wird beschuldigt, er habe in dieser Zeit laufend vertrauliche Informationen an Marc Walder (57) weitergegeben. Walder ist der Chef des Ringier-Verlags, der auch den Blick herausgibt.

Grundsätzlich ja

Klären werden die GPK des Nationalrats unter der Leitung von Prisca Birrer-Heimo (63, SP) und jener des Ständerats, angeführt vom Zuger Matthias Michel (59, FDP), ob sie sich als Aufsichtsbehörde über den Bundesrat und die Bundesverwaltung der Corona-Leaks annehmen dürfen, obwohl Marti bereits ein Verfahren eröffnet hat.

Die GPK prüfen, ob sie untersuchen dürfen, was Peter Lauener (l.), der Ex-Sprecher von Alain Berset, an Ringier weitergegeben hat.
Foto: Keystone
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Dazu findet sich auf der GPK-Website eigentlich eine klare Antwort: Im sechsseitigen Papier «Oberaufsichtsrechtliche Feststellung zu den Informationsrechten der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates» wird diese Frage deutlich mit Ja beantwortet.

Details noch unklar

Der frühere Bundesrichter Niklaus Oberholzer und der Strafrechtsprofessor Giovanni Biaggini hatten hierzu am 5. Juni 2008 je ein Gutachten erstellt. Zusammengefasst kommen die beiden und die GPK des Nationalrats zum Schluss, die Informationsrechte der GPK erstreckten sich grundsätzlich auch auf Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden, wie es unter Punkt 3, Ziffer 6 heisst.

Auch das Untersuchungsgeheimnis stehe den Informationsrechten der GPK nicht entgegen und beschränkt diese nicht, steht im Papier.

Vertiefter abgeklärt werden muss allenfalls, welche Daten verwendet werden dürfen und welche nicht. Die Rede ist beispielsweise vom Fernmeldegeheimnis, das bei der Auswertung von Mails und SMS des früheren Sprechers Peter Lauener betroffen sein könnte.

Gilt die Siegelung auch für die GPK?

Der einstige Kommunikationschef hat die beschlagnahmten Daten, also die Mails und SMS, zudem versiegeln lassen. Ob sie Marti im Strafverfahren gegen Lauener verwenden darf oder nicht, haben die Gerichte zu entscheiden.

Unabhängig davon fragt sich jedoch, ob die Siegelung auch für die GPK gilt. Und falls ja, ob die GPK sich die Mails – wie zuvor Marti – nochmals beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) beschaffen dürfte.

Schliesslich unterstehen diese Nachrichten dem Öffentlichkeitsgesetz, solange deren Inhalt nicht rein privater Natur ist. Rein privat wäre beispielsweise ein Glückwunsch-Mail anlässlich des 70. Geburtstags einer Tante.

Es könnte also gut sein, dass die GPK am Montag noch keinen abschliessenden Entscheid zu den Corona-Leaks fällt, sondern sich darauf verständigt, sämtliche Detailfragen juristisch prüfen zu lassen, damit das weitere Vorgehen der Aufsichtsbehörde auch wirklich wasserdicht ist.

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