Erstmals Antrag auf Entschädigung bewilligt
Baume-Schneider zahlt 13'860 Franken für Covid-Impfschaden

In seltenen Fällen haben Corona-Impfungen zu Impfschäden geführt. Erstmals hat der Bund einen Antrag auf Entschädigung bewilligt.
Publiziert: 29.09.2024 um 00:15 Uhr
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Aktualisiert: 29.09.2024 um 08:54 Uhr

Auf einen Blick

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Erstmals hat Gesundheitsministerin Baume-Schneider einen Antrag auf Entschädigung bewilligt.
Foto: Keystone
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Raphael RauchBundeshausredaktor

Es war die grösste Impfaktion der Schweizer Geschichte: 2021 rief der Bundesrat alle Menschen dazu auf, sich impfen zu lassen. «Ein Herz für uns alle», lautete der Titel einer grossen Impfkampagne. Die Botschaft: Wer sich impfen lässt, verhält sich solidarisch.

Aufgrund von Impfungen bekam die Weltgemeinschaft die Corona-Pandemie in den Griff. In seltenen Fällen kam es jedoch zu Impfschäden wie Erschöpfungszustand, Entzündung des Herzmuskelgewebes oder Nesselfieber. Da die Impfung staatlich empfohlen war, haben geschädigte Personen Anspruch auf Entschädigung – unter bestimmten Bedingungen.

13'860 Franken für Person aus Genf

Wie Recherchen von Blick zeigen, hat Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider (60) nun die erste Entschädigungszahlung aufgrund von Corona-Impfschäden bewilligt. «Bisher wurde ein Gesuch gutgeheissen. Der betroffenen Person wurde eine Genugtuung in der Höhe von 12'500 Franken und die beantragte Entschädigung in Höhe von 1360 Franken gewährt», bestätigt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Die Entschädigung beziehe sich auf einen Verdienstausfall, der nachgewiesen werden müsse. Die Genugtuung sei eine Art Schmerzensgeld.

Beim EDI sind bislang 320 Gesuche eingegangen. Das EDI prüft die formellen Aspekte, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die medizinischen Details. Aktuell sind 50 Gesuche hängig, davon würden 30 detailliert geprüft. Das EDI betont: Nicht jeder, der einen Impfschaden nachweisen kann, erhält automatisch Geld.

Gesuch bis zu fünf Jahre nach der Impfung möglich

Um Erfolg zu haben, muss ein «Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Impfung» bestehen, wie das EDI betont. «Diese Prüfung wird durch das BAG durchgeführt. Das EDI erachtet es als möglich, dass im laufenden Jahr weitere Verfügungen erlassen werden.» Gegen eine Verfügung könne Beschwerde erhoben werden. Die Gesuche müssten bis spätestens fünf Jahre nach der Impfung eingereicht werden. Laut dem EDI ist es «unmöglich vorzusehen, wie viele weitere neue Gesuche noch eingereicht werden können».

Nicht alle Gesuche haben Aussicht auf Erfolg. «Es werden in den Gesuchen eine Vielzahl von gesundheitlichen Schäden geltend gemacht, sowohl Bagatellen als auch ernsthaftere Schäden», teilt das EDI mit. «Eine Arbeitsunfähigkeit, die zu keinem Erwerbsausfall geführt hat, wird nicht als Schaden anerkannt.» Die Kosten der Franchise oder des Selbstbehalts gegenüber der Krankenkasse würden ebenfalls «nicht als finanzieller Schaden berücksichtigt».

Die Kosten zahlt der Steuerzahler

Kann Elisabeth Baume-Schneider nun die Pharmakonzerne Biontech/Pfizer oder Moderna zur Kasse bitten? Das EDI teilt mit: «Die Eidgenossenschaft könnte die Impfstoffhersteller nur dann in die Pflicht nehmen, wenn der Impfstoff sich als fehlerhaft erweisen würde. Bis jetzt hat Swissmedic keinen Qualitätsmangel bei den fraglichen Covid-Impfstoffen registriert.»

Um einen Antrag auf Entschädigung zu prüfen, muss die betroffene Person ein Formular ausfüllen. Zusammen mit den ärztlichen Berichten und dem Nachweis über den finanziellen Verlust müssen die Unterlagen an das EDI geschickt werden. «Die Prüfung der medizinischen Aspekte kann viel Zeit in Anspruch nehmen», teilt das EDI mit – teilweise müssten medizinische Gutachten bestellt werden. Zwischen dem Antrag auf Genugtuung und der ersten Auszahlung sind knapp drei Jahre vergangen.

Bundesrätin Baume-Schneider sei sich bewusst, dass der langwierige Prozess für erkrankte Personen mühsam ist – allerdings stelle das Epidemiengesetz hohe Hürden, betont das EDI: «Das Parlament kann die Kriterien des Schadenersatzes oder der Genugtuung – falls nötig – ändern.»

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