Ein im Kanton St. Gallen lebender Kosovare wird nach einem Entscheid des Bundesgerichts aus der Schweiz weggewiesen. Seine Ehefrau mit kosovarischen Wurzeln und die fünf gemeinsamen Kinder haben den Schweizer Pass. Die Straffälligkeit, der Sozialhilfebezug und die Schulden sprechen gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Der Weggewiesene reiste im Jahr 2000 im Alter von 13 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Seine Eltern stellten ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Allerdings erhielt die Familie die vorläufige Aufnahme. 2005 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgehoben, weil er straffällig geworden war.
Er reiste mehrfach illegal ein
Der Mann tauchte unter und das damalige Bundesamt für Flüchtlinge erliess 2008 ein Einreiseverbot. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge mehrmals illegal in die Schweiz ein. Schliesslich heiratete der Kosovare 2011 eine Schweizerin.
Auf der Basis des Familiennachzugs reiste der Mann im Herbst 2011 in die Schweiz ein. Er wurde gleichentags ausländerrechtlich verwarnt und angehalten, sich strafrechtlich einwandfrei zu verhalten und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ansonsten würde die Aufenthaltsbewilligung entzogen.
Von Beginn an bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe. Dennoch wurde seine Aufenthaltsbewilligung 2012 bis 2014 verlängert. Es folgten mehrere Verurteilungen mit Strafbefehlen wegen Strassenverkehrsdelikten. Einer Arbeit ging der Kosovare nicht nach und die Schulden beliefen sich Ende 2017 auf rund 30'000 Franken.
Keinen Job in sieben Jahren gefunden
Nach einem weiteren Strafbefehl im Oktober 2015 verfügte das St. Galler Migrationsamt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Kosovaren nicht mehr verlängert wird. Das Paar hatte unterdessen fünf Kindern.
Mit Hinweis auf die enge Beziehung zu seinen Kindern, die Kinderrechtskonvention und das Recht auf ein Familienleben, monierte der Mann, es sei keine korrekte Interessenabwägung gemacht worden. Das Bundesgericht kommt nun jedoch - wie bereits das St. Galler Verwaltungsgericht – zum Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit sei erheblich.
Er habe seit rund sieben Jahren keine ernsthaften Anstalten getroffen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auf einen dauerhaften Bezug eingerichtet habe. Erschwerend komme hinzu, dass er früher über Jahre delinquiert habe. (SDA)