Grundsätzlich kann jeder seine Erben frei wählen und das auch im Testament festhalten. Aber ganz so simpel ist es dann doch wieder nicht: Immerhin gibt es ja auch noch die Gesetze der Verfügungsfähigkeit und Begünstigungsmöglichkeiten.
Nahe Angehörige haben in jedem Fall einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil des Erbes. Dazu gehören die direkten Nachkommen (Kinder), die Eltern und der Ehepartner. Seit 1988 zählen Geschwister jedoch nicht mehr zu diesem Kreis.
Ich will ein Familienmitglied enterben – geht das?
Das können Sie nur, wenn auch ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt, der zudem im Testament ausdrücklich angegeben sein muss. Dass Ihnen der persönliche Lebensstil eines Erbanwärters missfällt, ist kein gültiger Grund. Eine Suchterkrankung, die Zugehörigkeit zu einer religiösen Sekte oder eine von Ihnen nicht akzeptierbare sexuelle Orientierung fallen also schon einmal heraus.
Nur schwerwiegende, rechtswidrige oder schuldhafte Handlungen des zu Enterbenden sind als Gründe statthaft. In anderen Worten: Sie brauchen einen triftigen Grund.
Was ist ein «triftiger» Enterbungsgrund?
Das Verursachen einer besonders zerrütteten familiären Situation durch den zu Enterbenden wäre durchaus als triftiger Grund anzusehen. Genauso wie eine gegen den Erblasser oder eine andere nahestehende Person begangene Straftat. Aber auch die Verletzung bestimmter familienrechtlicher Verpflichtungen würde einer Enterbung vor Gericht aller Voraussicht nach stattgegeben werden.
Dennoch wird jedes Gericht vor einer Entscheidung selbstverständlich immer den individuellen Fall vor dem Hintergrund der Gesetzgebung beurteilen. Pauschale Urteile, die auf jeden x-beliebigen Fall angewendet werden können, gibt es hier also nicht.
Wann ist mein Testament gültig?
Es gibt zwei verschiedene Arten von Testamenten: Das eigenhändig verfasste Testament, welches von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein muss. Auf dem PC oder der Schreibmaschine geschriebene Testamente könnten von Ihren Erben mit Erfolg angefochten werden, allein schon wegen des Formmangels.
Die zweite Art ist das öffentliche Testament. Jenes wird unter Mitwirkung zweier Zeugen (meistens Notaren) verfasst und öffentlich bekundet. Dies ist heutzutage die Form, die von den meisten gewählt wird.
Egal, für welche Art von Testament Sie sich entscheiden, Ihren letzten Willen können Sie jederzeit (d.h. zeitlebens) widerrufen, ergänzen oder auch abändern. Die jeweils vorherige Version wird dann automatisch ungültig. Eingehalten werden müssen aber bei jeder Änderung oder Widerrufung stets die hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Formvorgaben.
Dieser Artikel wurde von «GetYourLawyer» erstellt. Weitere Informationen unter getyourlawyer.ch
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