Wirrwarr um Jobnachweise
Unklare Corona-Regeln verunsichern Arbeitslose

Wer eine Stelle sucht, hat es nie einfach – in Zeiten von Corona erst recht nicht. Vor der Krise erwarteten die meisten RAV um die zehn Bewerbungsschreiben pro Monat von Arbeitssuchenden. Dieses Regime wurde gelockert – doch jetzt gibt es Chaos in den Kantonen.
Publiziert: 31.08.2020 um 10:58 Uhr
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Aktualisiert: 09.09.2020 um 07:48 Uhr
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Wer eine Stelle sucht, hat es nie einfach – in Zeiten von Corona erst recht nicht.
Foto: Keystone

Auf Stellensuche in der Krise: Für viele Arbeitslose war und bleibt die Jobsuche während der Corona-Pandemie extrem schwierig. Dessen ist sich der Bund bewusst. Während der ausserordentlichen Lage setzte er darum die Pflicht, regelmässig Nachweise für Arbeitsbemühungen einzureichen, aus.

Zur Erinnerung: Vor der Krise erwarteten die meisten regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) um die zehn Bewerbungsschreiben pro Monat. Seit Mitte März war das nicht mehr so, das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) schob dem einen Riegel vor. Seitdem werden die Corona-Monate bis Ende August als eine Kontrollperiode abgerechnet. «Wir werden die Anzahl der eingereichten Arbeitsbemühungen individuell prüfen, je nach Jobverfügbarkeit in der Branche des Stellensuchenden», sagte beispielsweise Isabelle Wyss (47), RAV-Koordinatorin des Kantons Aargau, Anfang Juli zu BLICK.

Foutieren sich RAV um Seco-Regeln?

Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Jetzt werden die Nachweise fällig. «Arbeitslose bangen wegen chaotischer Corona-Regeln um ihr Geld», schreibt die «Berner Zeitung» in ihrer aktuellen Ausgabe. Die Arbeitslosenversicherung zahlt nämlich nur, wenn man monatlich eine gewisse Mindestzahl an Bewerbungen nachweisen kann. Nun foutieren sich die RAV offenbar um die Seco-Regeln – und verlangen je nach Kanton schriftlich festgehaltene Bewerbungsbemühungen ein.

In der «Berner Zeitung» sprechen mehrere betroffene Arbeitslose. Eine Berner 61-jährige arbeitslose Pflegeassistentin bekam erstmals kein Geld, weil sie die Bewerbungsversuche nicht auf einem entsprechenden RAV-Formular festgehalten hatte. Eine Key-Account-Managerin aus Zürich hat die Hälfte der normalerweise verlangten Bewerbungen nachzuweisen, eine arbeitslose Luzerner Lehrerin weiss auch auf Nachfrage nicht, wie viele Bewerbungsversuche sie nun nachweisen muss.

Kantonale Unterschiede bei den RAV

Offenbar wird es von Kanton zu Kanton, von RAV- zu RAV-Berater unterschiedlich gehandhabt. «Es herrscht föderalistisches Wirrwarr», so die «Berner Zeitung». Auch Daniel Lampart, Chefökonom des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, kommt zu Wort. Er bestätigt: «Die Verwirrung unter den Stellenlosen ist gross.» Er fordert Klarheit ein.

Das Seco fordert die Betroffenen auf, bis spätestens 5. September die Nachweise der Jobbemühungen für die Periode März bis August vorzulegen. Wie viele Arbeitsbemühungen eine Person nachzuweisen hat, schreiben aber weder Gesetz noch Verordnung klar vor. (uro)

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