Das Bundesgericht hat ein Urteil des Thurgauer Obergerichts gegen Oliver Skreinig (44), den ehemaligen Leiter des Circus Royal, bestätigt. Vorgeworfen wurden ihm unter anderem Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Dafür erhielt er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Das Obergericht hatte den früheren Direktor des Circus Royal im März 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon wurden 18 Monate bedingt ausgesprochen. Dazu kam eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 50 Franken sowie eine Busse von 400 Franken.
2018 war die Circus Royal Betriebs GmbH in Konkurs gegangen. Der einstige Traditionszirkus hatte zuvor seit Jahren mit Geldproblemen gekämpft. Der Staatsanwalt warf dem damaligen Direktor vor, von den Schwierigkeiten der überschuldeten Gesellschaft gewusst und zwei Konkurse verschleppt zu haben.
Keine Buchhaltung geführt
Von 2010 bis 2018 soll er keine Buchhaltung geführt und keine Jahresabschlüsse erstellt haben. Durch diese Versäumnisse hätten sich Schulden von «sicher über einer Million Franken» angehäuft.
Bestraft wurde der heute 45-Jährige unter anderem wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung. Das Gericht untersagte ihm, während fünf Jahren ab der Rechtskraft des Urteils «als Organ eines Zirkus oder in ähnlicher Position tätig zu sein», heisst es in der Mitteilung des Thurgauer Obergerichts vom Donnerstag.
Der ehemalige Zirkusdirektor zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Dort machte er geltend, weder der Anklageschrift noch dem Obergerichtsurteil lasse sich entnehmen, weshalb er als tatsächlicher Leiter der Betreibergesellschaften des Zirkus angesehen wurde. Er habe in Wirklichkeit keine Entscheidungsbefugnisse gehabt.
Skreinig war der Entscheidungsträger
Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 1. März ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht habe dargelegt, weshalb es angesichts der weitreichenden Kompetenzen des Beschwerdeführers sowie von dessen Auftreten gegen Aussen davon ausgehe, dass er der Entscheidungsträger gewesen sei, heisst es in der Begründung.
Die durch nichts belegte Behauptung, er habe lediglich die Entscheide eines anderen umgesetzt und täglich 20- bis 25-mal mit diesem telefoniert, habe das Obergericht «ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren dürfen». Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. (pbe/SDA)